Mammutbundestag

„Der Bundestag ist zu groß und zu teuer! Keine Partei will wirklich eine Änderung. Auch dem Bundesverfassungsgericht fehlt der Mumm. Das erfordert einen Wähler*innen Bumms: 598 Abgeordnete absolute Obergrenze! Bündelt Ihr alle Eure Erststimmen auf Hermann Krämer Wahlrechtsreform, kracht es im morschen Gebälk. Nur die Zweitstimme für Eure Partei.“

Dieser Aufruf erfolgt voraussichtlich am 1.9.2021 in den WochenSpiegel-Ausgaben Hunsrück und Rhein-Mosel (entspricht dem Rhein-Hunsrück-Kreis), wo die Direktkandidaten für den Wahlkreis 200 gemeinsam in einem Artikel vorgestellt werden. Daß die im Herbst befürchtete erhebliche weitere Übergröße unseres Bundestags überhaupt nicht notwendig ist, belegt z.B. die kurzfristig einberufene Sondersitzung am 25.8.2021, 12.00 Uhr. Gegenstand der Beratungen soll neben der ersten Lesung von Gesetzentwürfen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe und ihrer Folgen vor allem der Mandatsantrag der Bundesregierung zur Entwicklung in Afghanistan sein.

Das Parlament muss über jeden bewaffneten Einsatz der Bundeswehr abstimmen. In Ausnahmefällen ist das auch nachträglich möglich. In diesem Fall wird die nachträgliche Abstimmung mit „Gefahr in Verzug“ angesichts der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan nach der Machtübernahme der radikalislamischen Taliban begründet. Wir sehen also, daß in besonderen Fällen zumindest zunächst auch ohne den Bundestag gehandelt werden kann. Die Einsätze der Bundeswehr finden bereits vor der Sitzung statt. Es gab Gespräche und Unterrichtungen der Bundesregierung mit den Fraktionsvorsitzenden. Stellen wir uns vor 709 oder demnächst möglicherweise noch einige hundert mehr Abgeordnete hätten vorher stundenlang und in Ausschüssen darüber diskutiert.

Aufgrund der in § 126a der Geschäftsordnung des Bundestags reduzierten Anzahl der notwendigen anwesenden Abgeordneten um Beschlüsse zu fassen (178) kann das nun gerade in der Sommerpause eher geschehen als vor der Pandemie (355):

§ 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit, Folgen der Beschlußunfähigkeit

(1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19

(1) Der Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
(2) Ein Ausschuss ist abweichend von § 67 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder über elektronische Kommunikationsmittel an den Beratungen teilnehmen können.
(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.
(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.
(5) § 126a findet bis zum Ende der 19. Wahlperiode Anwendung.

Mit Blick auf das seinerzeit stark zugenommene Infektionsgeschehen der COVID-19-Pandemie war der Bundestag hierdurch in der Lage, seine Arbeits- und Funktionsfähigkeit stets zu gewährleisten und hat zudem Vorsorge getroffen, dass die Ausschuss- und Plenarsitzungen des Bundestages nicht zur Verbreitung von SARS-CoV2 beitragen (Bundestagsdrucksache 19/30669). Das kommt auch jetzt der verheerenden Lage in Afghanistan zu gute, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück