Am 29.11.2023 wollte ich als ehemaliger Bundestagskandidat und Einzelbewerber „Wahlrechtsreform“ mit großem Interesse die mit Spannung erwartete Urteilsverkündigung des BVerfG zur Wahlrechtsreform 2020 live verfolgen. Ich wollte nicht auf irgendwelche Auf-zeichnungen oder redaktionellen Kürzungen tendenziöser Medien angewiesen sein.
Aussagen mit Gesetzeskraft, wie verständlich das Wahlrecht für Bürger*innen sein muß, wurden erwartet. Ich kam gar nicht auf die Idee, daß unser oberstes Gericht in der heutigen Zeit bei seiner Urteilsverkündung vor der Öffentlichkeit live kneift. „Yeas we can“ wurde ich bei einem Blick ins Gesetz belehrt. Das Gericht beruft sich auf auf § 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, wonach u.a seine Urteilsverkündigungen öffentlich und Aufzeichnungen möglich sind. Von Liveübertragung, wie wir es vom Bundestag kennen, jedoch keine Spur.
Vor diesem Hintergrund der Öffentlichkeitsscheu ist es nachvollziehbar, wenn nun die Senatsmehrheit mit 5 zu 3 Stimmen feststellt, daß sich das Bundeswahlgesetz mit Blick auf die Überhangs- und Ausgleichsmandate nicht primär an die Wahlberechtigten wendet, sondern an die Wahlorgane (Pressemitteilung BVerfG Nr. 111/2023) also etwa an die Wahlleiter, Wahlausschüsse oder den Bundeswahlleiter. Bürger*Innen wird von der Senatsmehrheit die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen zugemutet, falls sie das Gesetz tatsächlich verstehen wollen. Kein Wunder, wenn sich die Öffentlichkeit immer mehr von unseren Staatsorganen abwendet, anstatt die große Bedeutung des demokratisch eben nicht einstimmig zustande gekommenen Urteils zu erkennen:
Abweichende Meinung von Vizepräsidentin König, Richter Müller und Richter Maidowski
(Auszüge)
„Die Entscheidung der Senatsmehrheit erfasst Inhalt und Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht nur unzureichend, misst diesem Gebot infolgedessen nicht das ihm zukommende Gewicht zu und mutet den Wahlberechtigten im Ergebnis eine Wahrnehmung ihres fundamentalen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung „im Blindflug“ zu. Dies entspricht nicht der zentralen demokratischen Dignität (Würde) des Wahlaktes und verwehrt den Wählerinnen und Wählern die ihnen in ihrer Rolle als Quelle demokratischer Legitimation zukommende Achtung. Die Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Demokratie- in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, nicht gerecht. Danach muss das Wahlrecht aus sich heraus so verständlich sein, dass die Wahlberechtigten in der Lage sind, eine freie und selbstbestimmte Wahlentscheidung in Kenntnis der möglichen Konsequenzen ihrer Stimmabgabe für die Zusammensetzung des Parlaments zu treffen.
Der aus dem Demokratieprinzip folgende Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung bei der Wahl des Deutschen Bundestages erschöpft sich nicht in dem Recht zur Stimmabgabe.“
Hoffnung und Chance hin zu einem demokratischen Politikverständnis macht mir z.B. die sachliche Rede von Dr. Rolf Müzenich (SPD) im Bundestag, 139. Sg. v. 28.112023 , S. 7654 zur Regierungserklärung des Bundeskanzlers anlässlich der Konsequenz aus dem BVerfG Urteil zur Schuldenbremse. Hier kritisiert er das Gericht insbesondere für die späte Urteilsverkündung kurz vor der Haushaltsberatung 2024 aus der Sicht eines Abgeordneten mutig, öffentlich und live bei gleichzeitig folgsamen Respekt vor dem anderen Verfassungsorgan.
Nach meiner Auffassung ist es an der Zeit für das Bundesverfassungsgericht, den Wahlberechtigten fairer und öffentlicher mit einer entsprechend zeitgemäßeren Website gegenüberzutreten, auf der auch die abweichenden Meinungen in Bild und Ton dargestellt werden.
Hermann Krämer