Ping Pong

Wann platzt das Bällchen?

An einem Freitag, dem 13. (8.2021), ist es noch eine einfache Rückhand des Bundesverfassungsgerichts zum Aufschlag von 216 Bundestagsabgeordneten. Mit dem am 13.8.21 veröffentlichtem Beschluss ( 2 BvF 1/21 ) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.

Der zuständige Berichterstatter im Zweiten Senat ist Peter Müller, der frühere CDU-Politiker und Ministerpräsident des Saarlands – er hatte damit die Aufgabe, die Entscheidung vorzubereiten und eine Empfehlung zu geben. Wären die Richter zu dem Schluss gekommen, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei berechtigt, dann hätte das geltende Wahlrecht am 26. September nicht angewendet werden können. Es wäre dann das frühere Gesetz wieder in Kraft getreten. (Vgl. Tagesspiegel vom 13.8.2021)

Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:

Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Sachverhalt:

Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG neu. § 6 BWahlG sieht nunmehr vor: Bei der unveränderten ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze nach dem Divisorverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil zugeordnet (Oberverteilung), bevor unter Berücksichtigung der Sperr- und Grundmandatsklausel eine Verteilung der den Ländern zugeteilten Sitze auf die Landeslisten vorgenommen wird (Unterverteilung). Von der ermittelten Sitzzahl werden gemäß § 6 Abs. 4 BWahlG die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Mandate abgerechnet. Diese Mandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die ermittelte Sitzzahl der Landeslisten übersteigen („Quasi-Überhangmandate“).

Danach findet eine Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze statt, die sich nach § 6 Abs. 5 BWahlG richtet. Dabei wird nach Abzug der erfolgreichen Wahlkreisbewerber von der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der verbleibenden Sitze im Wesentlichen so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erhält. § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG ordnet jedoch an, dass bei dieser Erhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt bleiben („unausgeglichene Überhangmandate“).

Bei der anschließenden zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 BWahlG in seiner neuen Fassung werden die nach § 6 Abs. 5 BWahlG zu vergebenden Sitze bundesweit nach dem Divisorverfahren auf die zu berücksichtigenden Parteien und sodann in den Parteien nach dem Divisorverfahren auf die Landeslisten verteilt. Von der für jede Landesliste errechneten Sitzzahl werden die Wahlkreismandate abgezogen, wobei in den Wahlkreisen errungene Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet. Die restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste unter Außerachtlassung erfolgreicher Wahlkreisbewerber besetzt. (vereinfachte Darstellung)

Die Antragstellerinnen und Antragsteller rügen einen Verstoß von Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG gegen das Gebot der Normenklarheit aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie gegen die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass insbesondere die vorgesehenen Neuregelungen in § 6 BWahlG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Der Normenkontrollantrag erscheint auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nicht als offensichtlich unbegründet. Insoweit ist klärungsbedürftig, ob § 6 BWahlG in seiner Gesamtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die Klarheit und Verständlichkeit von Rechtsnormen, genügt.

Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Normenklarheit soll sicherstellen, dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen können. Demgemäß könnte der Gesetzgeber – vorbehaltlich einer weiteren Erörterung im Hauptsacheverfahren – verpflichtet sein, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann.

Es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass §6 BWahlG in seiner neuen Fassung dem nicht genügt. Bereits vor der verfahrensgegenständlichen Neuregelung wies §6 BWahlG mit der Kombination aus erster Verteilung, Sitzzahlerhöhung und zweiter Verteilung in Verbindung mit den Zwischenschritten der jeweiligen Ober- und Unterverteilung einen erheblichen Komplexitätsgrad auf. Dieses Verfahren wurde mit der Neuregelung unter anderem um die Nichtberücksichtigung von bis zu drei Überhangmandaten bei der Berechnung der Sitzzahlerhöhung ergänzt, wodurch der Komplexitätsgrad der Vorschrift weiter gesteigert wurde.

Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung können (jedoch) die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers nicht rechtfertigen. Entsprechend stellte sich der Erlass der einstweiligen Anordnung als erheblicher Eingriff in die gesetzgeberische Sphäre dar.

Die Frankfurter Allgemeine sieht im heutigen Freitag, dem 13. sogar einen schwarzen Tag für die Demokratie (Auszug):

„Somit werden die Stimmen am 26. September nach einem Verfahren ausgezählt, das den Komplexitätsgrad des ohnehin nur noch von Mathematikern zu durchdringenden Wahlrechts nochmals erhöht. So hat es das Gericht am Freitag selbst festgestellt. Mehr noch: In seinen Erwägungen hat sich der Senat einen erheblichen Teil der Argumente zu eigen gemacht, die die Beschwerdeführer in Karlsruhe und nahezu alle Sachverständigen in den Anhörungen im Deutschen Bundestag gegen die Neuregelung des Verfahrens der Sitzzuteilung vorgebracht haben.

Derzeit laufen alle Berechnungen der Größe des künftigen Deutschen Bundestags darauf hinaus, dass zu der Mindestsitzzahl von 598 Abgeordneten zwischen 250 und 400 Abgeordnete hinzukommen dürften. Auch vor dieser Entwicklung sind die Regierungsparteien seit Jahren gewarnt worden. Sie haben es aus durchaus eigennützigen Motiven nicht anders gewollt.“

Liebe Wähler*innen, so wird der Ball zwischen Bundestag und Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten ständig hin und her gespielt. Der §6 BWahlG immer unverständlicher und der Bundestag platzt aus allen Nähten. Hätten Sie, liebe Wähler*innen, den Mut alle Ihre Erststimmen auf der linken Seite unten bei mir, Hermann Krämer Wahlrechtsreform, zu bündeln und eben nur mit Ihrer Zweitstimme Ihre Partei – egal welche – zu wählen, könnten wir erstmals seit 1949 das Direktmandat ändern und ein Überhangmandat konkret verhindern! So sind Ihre Erststimmen nicht verloren sondern im Gegenteil im Sinne einer Verkleinerung des Mammutbundestags sinnvoll eingesetzt, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Lebens-Geläuf

17. August 1952 Hermann Gustav Krämer Augenöffnung als 6. von 7 Kindern

katholisch

Der Beinamen Gustav weist auf meine Patentante Lydia Radbruch, 2. Frau von Reichsjustizminister Prof. Dr. jur. Gustav Radbruch (SPD) hin. Während seiner Amtszeit wurden einige bedeutende Gesetze ausgearbeitet, so zur Zulassung von Frauen zum Richteramt (vgl. Wikipedia).
Eltern Landrat Dr. jur Hermann (BKS – AK)
und Martha Krämer, geb. Rummel

Vater: Vorsitzender Landkreistag Rheinland-Pfalz, Vizepräsident Deutscher Landkreistag (vgl. Wikipedia)
Mutter: medizinisch-technische Assistentin)
Großeltern Dr. phil Max und Martha Krämer, geb. Reichwein
sowie
Kirchenbauarchitekt und Knopffabrikant Christoph und Lilli Rummel, geb. Badorff.

Die Brüder Christoph und Hans Rummel erbauten u.a. 1923–1925: katholische Kirche St. Johannes der Täufer in St. Goarshausen. Sie ist seit 2002 Teil des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal (Wikipedia).

Niemand kommt alleine auf die Welt. Seien wir dankbar gegenüber unseren Ahnen, die uns begleiten.
Ausbildung Besuch der 3 Volksschulen in Altenkirchen, Bernkastel und Kues,
des Nikolaus- von-Kues-Gymnasiums, Peter-Kremer-Weg 4 (Peter Kremer war mein Klassenlehrer)
und des Westerwald-Gymnasiums Altenkirchen, Abitur.

Zeitsoldat in Mannheim und Mayen, Fähnrich.

Verwaltungsschule Koblenz,
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Kaiserslautern mit dem Abschluß Diplom

Protokollschulung beim Deutschen Bundestag in Bonn.
Beruf Inspektor Kreisverwaltung Neuwied: Waffen- und Jagdrecht
Bei der Durchforstung sämtlicher Waffenbesitzkarten stellte ich zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. So besaß u.a. mein damaliger Chef, Landrat Josef Oster, noch eine Dienstpistole, die ich einzog, da kein Bedürfnis vorlag. Mit dem damaligen Kreisjagdmeister Friedrich Wilhelm Fürst zu Wied arbeitete ich an der Einführung des 3-Jahresjagdscheins auf Landesebene zusammen, was aber am zuständigen Ministerialbeamten in Mainz zunächst scheiterte.

Assistent Verwaltungsleiter Pfalztheater
Abriß der seit 1708 bestehenden Trennmauer zwischen evangelischen und katholischen Christen in der ehemaligen Zisterzienser Abtei Otterberg durch das Zusammenführen in dieser Angelegenheit der Persönlichkeiten von Abt Dr. Thomas Denter, Kloster Marienstatt, Landrat Rudolf Tartter und Ministerpräsident Prof. Dr. Bernhard Vogel.

Verwaltungsleiter Volkshochschule Neustadt an der Weinstraße

Oberinspektor Landtagsverwaltung Rheinland-Pfalz

Mitarbeiter in den Bereichen Organisation, Protokoll, Wissenschaftlicher Dienst
Hier kam die Gelegenheit durch die Verbindung der parteipolitisch gegensätzlichen Mitglieder des Ausschusses für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten mit der verdienten Ausschussvorsitzenden, Landtagsvizepräsidentin, Bäuerin Helma Schmitt, in der entscheidenden Ausschusssitzung etwas Großes zu erreichen(vgl. Beitrag „Nikolaus von Cues“): Die Einführung des 3- Jahresjagdscheins wurde beschlossen, nachdem dem wiederum ablehnenden zuständigen Fichtenmonokultur-Ministerialbeamten von dem weitsichtig erkennenden Minister Dr. Langen Zurückhaltung geboten worden war.

Amtmann Aufbauhelfer Landtagsverwaltung Thüringen

Referatsleiter Haushalts-und Finanzausschuß, Bildungsausschuß, Gleichstellungsausschuß sowie Parlamentssekretariat

Referent Petitionsausschuß

Regierungsdirektor a.D.

geschieden
welt-all-offen
2 Kinder
Ehrenamtliche TätigkeitGemeinderatsmitglied und stellvertr. Bürgermeister der Gemeinde Tonndorf/TH

Neubau des Kindergartens, Wiedereinführung des täglichen Glockengeläuts der örtlichen evangelischen Kirche.

ehemaliges aktives Mitglied im Tonndorfer Volkschor e.V.

Friedhofserneuerung Weg, Bepflanzung, Brunnenbohrung mit Handpumpe

wesentliche Schuldenreduzierung u.a. durch Herabsetzung der Sitzungsgelder und des Bürgermeisterhonorars; Verkauf unnötiger Gemeindegrundstücke  und -Gebäude an Privateigentümer und Schaffung eines Neubaugebietes.

Initiierung eines alljährlichen Skilagers des Gymnasiums bei der Familie Sepp Wöhrer auf der   Geisl-Hochalm in Bramberg am Wildkogel
Begegnungen mitProf. Dr. Walter Hallstein, Erster Präsident der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Michail Sergejewitsch Gorbatschow, Staatspräsident der UdSSR (Signatur neben Helmut Kohl und Hans-Dietrisch Genscher, Deutsche Einheit); Abt Prof. Dr. Laurentius Klein, Dormtion Abbey Jerusalem; Bundeskanzlerin Frau Dr. rer.. nat. Angela Merkel (Signatur auf meinem T-Shirt „5-Jahre Wahlperiode); Die Künstler und Graphiker A. Paul Weber, Hans Fronius, Andreas Dorfey, Maria Schommer, 95, Hunsrücker Frau des Försters Franz Schommer aus Hinzerath; Helga Janowitz.
zur ZeitBundestagskandidat „Wahlrechtsreform“
im Wahlkreis 200 Mosel/Rhein-Hunsrück

Nikolaus von Cues

Es ist etwas Großes
sich fest zu gründen
in der Verbindung der Gegensätze.

Nikolaus von Cues

Unser Wahlkreis 200, Mosel-Rhein/Hunsrück und Eifel hat mit mir als Einzelbewerber und Direktkandidaten die Chance, bundesweit allen Politikerinnen und Politikern deutlich zu zeigen, die Übergröße unseres Deutschen Bundestages tragen wir so nicht mehr mit!

Die Wähler*innen aller Parteien in unserem Wahlkreis – also parteiübergreifend – geben mir dafür ihre Erststimme. Nur mit der Zweitstimme wählt man dann seine Partei. So verbinden sich die gegensätzlichen Parteien um die Notwendigkeit einer großen Wahlrechtsreform zu begründen und behalten eine noch festere Eigenständigkeit durch ihre Zweitstimmen.

Die Politikerinnen und Politiker haben es über Jahrzehnte nicht geschafft, den Bundestag auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Wir müssen von einem aufgeblähten Bundestag zwischen 750 und evtl. über 800 Abgeordneten ausgehen.

Das ist unverantwortlich in der von Katastrophen geschüttelten Zeit!

Bündeln Sie also, liebe Wähler*innen, alle Ihre Erststimmen wirkungsvoll, um etwas Großes zu erreichen, wie Nikolaus von Cues es vor 500 Jahren schon erkannt hat und erzählen Sie es allen Ihren Bekannten, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Eigentlich selbstverständlich

§ 1 Eigentlich

Guten Tag Frau Eigentlich,

kennen Sie eigentlich schon Herrn Eigentlich?
Ist doch Ihr Herr Gatte, eigentlich.
Was wählt er denn, der Herr Eigentlich?
„Immer dasselbe, eigentlich“.
Und Sie, Frau Eigentlich?
Was wählen eigentlich Sie, Frau Eigentlich?
„Das sag ich nicht.
Ist doch sehr persönlich, eigentlich.
Und ja, geheim, vertraulich natürlich,
äh, eigentlich.“

§ 2 selbstverständlich

Wußten Sie schon, Herr Eigentlich,
bald ist Bundestagswahl! „selbstverständlich!“
Gehen Sie hin? „selbstverständlich!“
Wollen wir was ändern? „selbstverständlich!“
Was schätzen Sie,
700 oder 800 Abgeordnete? „um Gottes willen!“
Rettungsanker Bundesverfassungsgericht?
„Gugge mer mo, ähjentlich,
aich froan mo meng Fru, dat wäs ähjentlich emmer olles.“

§ 3 Hermann Krämer Wahlrechtsreform

Guten Tag Frau Zuversicht.
Vielen Dank für Ihre Einsicht.
Wie führen Sie Ihren Herrn Gatten passgenau zur Übersicht?
„598 Abgeordnete, Vadder! Ist das klar?
Erststimme für Hermann Krämer, Wahlrechtsreform,
mit Deiner Zweitstimme, kannst de mache, was de willst!“
„Ös jo gud, Frau, gohn mers ahn!“

Es grüßt herzlich

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Neufassung § 1 Bundeswahlgesetz

Aus den beiden vorangegangenen Beiträgen mit den Neufassungen von § 5 und § 6 ergibt sich nun auch die Neufassung von § 1 Bundeswahlgesetz:

Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

bisherige Fassung:

„(1) 1 Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. 2 Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Abgeordneten werden 299*) nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten gewählt.“

*) ab 01. Januar 2024: 280

Neufassung:

„(1) 1 Der Deutsche Bundestag besteht aus höchstens 598 Abgeordneten. 2 Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Abgeordneten werden 333 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und 265 nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.“

In der Vergangenheit hat die Politik Reformen eher punktuell und immer erst dann angepackt, wenn der Druck übergroß geworden und die Krise bereits eingetreten war. Da, wo die Bereitschaft zu echten Struktur und Kultur verändernden Reformen vorhanden war, konnten die nachhaltigsten Erfolge erzielt werden. Wie entscheidend die Bereitschaft zu solch grundsätzlichen Anpassungen ist, zeigt der Blick in den Privatsektor: Dort sind Struktur- und Organisationsfragen Überlebensfragen. Wer nicht kunden- bzw. nachfrageorientiert handelt, sein Personal geeignet zusammensetzt und effizient arbeitet, verliert Kunden und scheidet aus dem Markt aus. (vgl. Nationaler Normenkontrollrat: „Initiative Leistungsfähige Verwaltung-Zukunftsfähiger Staat, 06,21)

Mit meinen vorgeschlagenen konkreten Anpassungen unseres Wahlrechts, durch die spürbare Einschränkungen im Parlamentsgebaren verlangt werden, treten wir einer allgemeinen Verunsicherung, Unzufriedenheit und Frustration der Bürger*innen gegenüber unseren Politiker*innen deutlich entgegen. Die zeitbedingten Anpassungen sollen eine Ermutigung darstellen, Vertrauen in Staat und Politik weiter aufzubauen. Dieses Vertrauen ist – Gott sei Dank -nach wie vor in unserer Gesellschaft vorhanden. Wir greifen sofort darauf zurück, wenn es uns dreckig geht, wir in schwere gesellschaftliche Krisen geraten. Dafür muß unser Parlament funktionsfähiger und effizienter gemacht werden, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Neufassung § 6 Bundeswahlgesetz

Wahl nach Landeslisten

Bisherige Fassung: (verantwortlich für die chaotischen Überhang- und Ausgleichsmandate)

„(1) 1 Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. 2 Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. 3 Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.

(2) 1 In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. 2 Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3 Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4 Zahlenbruchteile, die BWG gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5 Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6 Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. 7 Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) 1 Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2 Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

(4) 1 Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 2 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.

(5) 1 Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. 2 Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. 3 Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. 4 Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. 5 Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.

(6) 1 Die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Parteien verteilt. BWG 2 In den Parteien werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste mindestens die nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt. 3 Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 4 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. 5 In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt.6 Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 7 Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 8 Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(7) 1 Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. 2 Die Sitze werden in der Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem solchen Falle erhöht sich die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.“

Neufassung: (Ablösung des verunglückten Überhang- und Ausgleich-Systems)

„ (1) 1 Für die Verteilung der nach Landeslisten entsprechend der Anlage 3 dieses Gesetzes zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen für jedes Land separat zusammengezählt und diesen Landeslisten anteilmäßig zugeordnet. 2 Gewählt sind diejenigen Abgeordneten, die nicht schon im ersten oder zweiten Wahlgang ein Direktmandat errungen haben.

(2) 1 Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im gesamten Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2 Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.“

Anlage 3

(zu § 6 Absatz 1)

BundeslandSitze
Schleswig-Holstein9
Mecklenburg-Vorpommern4
Hamburg5
Niedersachsen27
Bremen1
Brandenburg8
Sachsen-Anhalt8
Berlin10
Nordrhein-Westfalen59
Sachsen 14
Hessen19
Thüringen6
Rheinland-Pfalz13
Bayern43
Baden-Württemberg36
Saarland3
265

Klar, einfach, praktikabel, kostengünstig, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Neufassung § 5 Bundeswahlgesetz

Wahl in den Wahlkreisen

Bisherige Fassung:

„In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.“

Neufassung:

„In jedem Wahlkreis wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den Zweien statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.“

Mit meinem Vorschlag für eine solche Neufassung wählen wir in Zukunft wesentlich demokratischer meint,

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

333 Übersicht ist kein Fehler 265

Unsere Bundeswahlkreise sind nach meiner Auffassung zu groß. Hierunter leidet die Bürger*innen Nähe der Bundestagsabgeordneten. Diese haben dadurch das Ohr weniger auf der Schiene, und die Gefahr des Abhebens unserer Politiker*innen besteht einfach faktisch. Möglicherweise kommt es ja auch hierdurch, daß Gesetzestexte und ihre Auswirkungen zu theoretisch und unpraktikabel sind.

§ 6 des Bundeswahlgesetzes „Wahl nach Landeslisten“, besser „Überhang- und Ausgleichsmandat“ oder noch besser „Verzerrung nach Landeslisten“ benannt, ist ein Musterbeispiel fehlgeschlagener Theorie. Dieser Paragraph ist nur noch durch einen Computer zu verstehen und nachzuvollziehen. Für mich jedenfalls nicht mehr verständlich und unpraktikabel allemal, wie unsere Geldbörse an der unnötigen Ausuferung und Übergröße des Bundestags schmerzhaft spürt.

Das Abheben unserer Bundestagsabgeordneten besteht darin, daß sie weder willens noch arbeitsmäßig in der Lage sind, hieran was zu ändern. Die bedauerliche Wahrheit ist, daß sich der nicht zu unterschätzende Volksunmut entlädt: „Die stecken sich ja nur selbst ihre eigenen Taschen voll“ und andererseits die Abgeordneten so lieber die Wahlkreise auch noch vergrößern wollen, um so dem Volkszorn aus dem Weg gehen zu können. Beide Spieler entfernen sich zusehends voneinander und die Fehlpässe sind vorprogrammiert.

Also Finger weg von der unpersönlichen Vergrößerung und Daumen hoch für die volksnahe Verkleinerung der Wahlkreise zu Lasten der noch unpersönlicheren Landeslisten, zumal wir bei der Bundestagswahl im Gegensatz zu den Kommunalwahlen weder Panaschieren noch Kumulieren können.

Mein Lösungsvorschlag lautet daher 333 Wahlkreise und nur 265 Listenmandate anstatt bisher nur 299 Wahlkreise und derzeit aber unglaubliche 410 Listenmandate. Daß das den Parteien nicht schmeckt, ist offensichtlich. Darauf kommt es aber nicht an, sondern: „Was tut dem Volk gut und was schadet ihm“? So ergeben sich für uns neue Wahlkreischancen:

Bundeslandbisherneu
Schleswig Holstein 1113
Mecklenburg-Vorpommern69
Hamburg67
Niedersachsen3033
Bremen23
Brandenburg1012
Sachsen-Anhalt910
Berlin1214
Nordrhein-Westfalen6468
Sachsen1618
Hessen2225
Thüringen810
Rheinland-Pfalz1517
Bayern4649
Baden-Württemberg3840
Saarland45
299333

Auffällt zum Beispiel die enorme Wahlkreisdichte in Nordrhein-Westfalen. Dies ist der dortigen hohen Bevölkerungszahl geschuldet, da sich die Anzahl der Wahlkreise bisher nach der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes richtet. Inwieweit es richtig ist, daß ein Land die Bundespolitik so dominiert darf bezweifelt werden. Weitere herausragende Merkmale eines Bundeslandes für die Bundesrepublik sollten mit gewichtet und berücksichtigt werden. Wenn z.B. in der Sommerzeit unsere halbe Bevölkerung lechzend ans Meer reist, kommen diese Flächenländer, in denen ihre Bundestagsabgeordneten auch mal mit dem Wohnmobil unterwegs sein sollen, im Vergleich zu kurz. So kennt man im Genossenschaftsrecht ebenfalls weitere Stimmenanteile als das alleinige Personenstimmrecht. Wenn bei der Bundestagswahl schon nicht der Stimmenwert der Nordländer*innen aufgewertet wird, sollte man ihnen wenigstens einen Wahlkreisbonus geben, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Deutschlands digitale Herausforderung

Anhand meiner erfolgreichen Sammlung von bis jetzt 203 wahlrechtsbescheinigten Unterstützungsunterschriften läßt sich exemplarisch aufzeigen, wie hintendran wir in Deutschland in der digitalen Umsetzung für unsere Behörden, Verwaltungen und Parlamente sicherlich nicht nur in diesem Verfahren sind. Auszugsweise verwende ich dabei Inhalte und Ergebnisse des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (vgl. Bundestagsdrucksache 19/29281 sowie BGBl Teil I Nr. 29, S. 1482 vom 9.Juni 2021). Lese zu diesem Gesetzgebungsverfahren auch meinen wöchentlichen Beitrag „Coronastößchen“ vom 11. Mai 2021.

A. Problem und Werdegang der digitalen Verschleppung

Die im Bundeswahlgesetz vorgeschriebenen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Landeslisten sind in der Pandemie nur unter deutlich erschwerten Bedingungen zu sammeln. Bei Bundestagswahlen können Wahlvorschläge nicht nur von politischen Parteien, sondern nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes auch von 200 Wahlberechtigten eingereicht werden. Unter den Bedingungen der Pandemie können derart hohe Anforderungen eine Überforderung der Vorschlagenden darstellen und berühren jedenfalls den Grundsatz der Chancengleichheit aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG).

In Anbetracht der bislang vorherrschenden Praxis der persönlichen Kontaktaufnahme zur Erlangung von Unterschriften und der mit dem Unterschriftensammeln im Internet bislang noch verbundenen Herausforderungen (Originaleingeständnis der Parteien im Gesetzentwurf) erschien es allen im Bundestag vertretenen Parteien angemessen, die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für die Bundestagswahl 2021 deutlich auf 25 Prozent abzusenken, zumal entsprechende Aussagen und Forderungen der Verfassungsgerichte vorlagen.

Das Gesetz wurde nach den Ausschußberatungen, soweit überhaupt welche tatsächlich erfolgten, jeweils in Zweiter und Dritter Beratung ebenfalls ohne Aussprache im Bundestag am 20.5.2021 beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuß am 28.5.2021 nicht angerufen. Danach haben am 3. Juni 2021 der Bundesinnenminister, unsere verehrte Frau Bundeskanzlerin und der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet. Dies führte am 09.06.2021 schließlich zur seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Da für die Quotenreduzierung ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vorgesehen ist, bräuchte ich nunmehr eigentlich nur noch 50 Unterstützungsunterschriften, finde es aber schlichtweg klasse, daß über 200 Wähler*innen schon vorher den Kreiswahlvorschlag der Wahlrechtsreform mit ihrer Unterschrift unterstützt haben. Ich schätze weitere 800 Wähler*innen fanden in meinen bisherigen Gesprächen den Kreiswahlvorschlag für ausgezeichnet und wünschten ihm viel Erfolg! Meiner Schätzung nach waren deutlich weniger als 1% der Angesprochenen politisch völlig desinteressiert. Daran können ein Großteil der Nichtwähler*innen erkennen, welche Chance Sie haben, wenn Sie diesmal doch wenigstens mir Ihre Erststimme geben (Hermann Krämer Wahlrechtsreform) und damit wesentlich zu einer dringend notwendigen Wahlrechtsänderung beitragen.

Die Einreichung des Wahlvorschlages mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen obliegt dem Wahlvorschlagsträger. Dies gilt gemäß § 20 Bundeswahlordnung und § 34 Bundeswahlordnung auch für die Unterstützungsunterschriften sowie die Nachweise zur Wahlberechtigung der Unterzeichner. Daher mußte ich mit meinen Unterstützungsunterschriften – Gott sei Dank nur 9 – von insgesamt 13 zuständigen Verbandsgemeindebehörden trotz Pandemie persönlich kontaktieren.

Beispielhafte Erfahrungen: In Boppard erfragte ich zwar nur 2 Wahlrechtsbescheinigungen. Es war aber kein Reinkommen, da das entsprechende Programm noch nicht installiert sei. Man wollte mir die Bescheinigungen zuschicken, was schließlich auch erfolgte. Da ich nach den ganzseitigen Datenschutzhinweisen auch für die Verarbeitung der mit der Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten verantwortlich bin, scheue ich eigentlich sowohl den postalischen Versand der Originale, als auch das längere Überlassen selbiger in verschiedenen Behörden.

In Morbach verbrachte ich fast einen ganzen Tag – mein Fehler war, daß ich mich nicht angemeldet hatte – für 40 Bescheinigungen, in Bernkastel erledigte man 16 trotz Onlinefortbildung zügig. In Emmelshausen verwechselte ich wohl die Öffnungszeiten von Stadt und Verbandsgemeinde, weshalb ich nahe der Waldkapelle in Gondershausen pandemiegerecht in meinem Auto – Matratze und Schlafsack sind in meinem großen Wahlkreis vorsichtshalber immer dabei – übernachtete.

Besonders gut verlief mein Behördentermin im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Simmern – Rheinbölln, den ich vorsichtshalber außerhalb der Öffnungszeiten, um 13.00 Uhr verabredete. Vier Angestellte kontrollierten, stempelten und unterschrieben 117 Wahlberechtigungsbescheinigungen auf meinen Vordrucken der Unterstützungsunterschriften aus ihrem Zuständigkeitsbereich. 6 waren fehlerhaft, 3 davon konnten wir positiv besprechen. Die Damen waren ein echt gutes Team und arbeiteten bis 14.00 Uhr 1 Stunde lang voll konzentriert.

B. Lösung

1. Daß der Gesetzentwurf Quotenreduzierung innerhalb von 5 Wochen inkrafttreten konnte, geschah unter anderem aufgrund der digitalen Vernetzung untereinander.

2. Zu den Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag muß die Vernetzung zwischen den Behörden derart organisiert und bestimmt werden, daß der Kreiswahlleiter Zugang und alleinige Prüfungszuständigkeit der Unterstützungsunterschriften erhält, sodaß dieser Verwaltungsaufwand für die Gemeindebehörden ( Prüfung der Wahlrechtsbescheinigung mit Dienstsiegel, Ort, Datum, Sachbearbeiterunterschrift ) entfallen sollte. Auch würde das einen erheblichen Zeitaufwand für den Unterstützungssammler und manchen Ärger ersparen; ganz abgesehen von einer pandemiebedingten vertretbaren Zukunftsenwicklung.

3. Das Unterschriftensammeln muß nicht nur durch persönlichen Kontakt und Gespräche sondern darüber hinaus in Zukunft zusätzlich auch im Internet vergleichbar mit den Onlinepetitionen rechtswirksam möglich gemacht werden.

C. Alternativen

1. Beibehaltung des bisherigen digitalen Entwicklungslandes Deutschland.

2. Besser: Litauen: Litauen will seinen Bürgern, die im Ausland leben, das sogenannte e-Voting ermöglichen – die Stimmabgabe über das Internet. Auf nationalem Level finden Wahlen über das Internet in Europa bislang nur in Estland statt. 2007 war es das erste Land, das Onlinewahlen bei den Parlamentswahlen durchführte. Mithilfe des elektronischen Personalausweises und spezifischen PIN-Codes können die Bürger von Zuhause ihre Stimme abgeben. Die Stimme wird dann im System einmalig anonym registriert. Bei den estnischen Parlamentswahlen 2019 kamen 43.8% aller abgegebenen Stimmen über das Internet. Die Möglichkeit nutzen nicht nur jüngere, sondern vor allem auch ältere Wähler, die weit von den Wahllokalen entfernt wohnen. (vgl. nordisch. Info, das Online-Magazin für Osteuropa)

3. Diese notwendigen Änderungen für Deutschland sind eine mutige Herausforderung. Gehen wir sie an! Aber nicht mit vielleicht demnächst 800 Bundestagsabgeordneten. Die latschen sich auf unsere Kosten zu viel auf die Füße, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Wider den Verfall

In Sargenroth, einer Orchidee im Hunsrück, unweit dem Hunsrückdom, verfällt gerade ein Juwel unter den Jugendherbergen. Jedoch: Unsere Jugend zeigt ihre Tugend! Bravo Kreisjugendring! Wahlrecht der Jugend! Lest alle: Hermann Krämer www.wahlrechtsreform.com

  • Mit diesem Eintrag unterstützte ich vor kurzem die Petition des Kreisjugendrings zum Erhalt der einmaligen Waldjugendherberge Sargenroth. Unglaublich, daß es in unmittelbarer Nähe zur Kreisstadt Simmern überhaupt soweit kommen konnte. Während die so genannten Erwachsenen wie schon beim Wahlrecht so auch jetzt bei der Jugendherberge in politische Schockstarre und Unfähigkeit verfallen, zeigt uns mal wieder unsere Jugend in ihrer frischen positiven Lebenserwartung: „Aufgeben gilt nicht!“.

Noch im Jahr 2019 war die Jugendherberge mit ihren 134 Betten und 20.000 Übernachtungen gut ausgelastet. Wegen notwendiger Renovierungskosten macht man lieber einfach die Schotten dicht. Aber nicht mit der Jugend! Welch ein klares politisches Handeln und Interesse der 15 Hunsrücker Jugendverbände! Bitte, alle Leser*innen, unterstützt diese tapfere Petition!

 www.ku-rz.de/petitionsargenroth

Gleichzeitig sehen wir an diesem Beispiel, daß das Wahlalter herabgesetzt werden sollte, damit unsere Jugend über eine Petition hinaus sich auch wahlrechtlich wirksam äußern kann. Verschiedene Parteien drängen hier auf eine solche Änderung. Auszugsweise sei daher aus der Drucksache 19/23687 des Deutschen Bundestags vom 27.10.2020 zum Beispiel die Meinung der FDP wiedergegeben:

„Das Wahlrecht ist der Schlüssel zur politischen Partizipation. Es ist das vornehmste Recht in einer Demokratie. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert das Recht aller Staatsbürger, zu wählen und gewählt zu werden. Ein Ausschluss von diesem Recht kann vorgenommen werden, ist jedoch begründungsbedürftig. Es ist seit jeher als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird. Die Begründung für das gewählte Wahlalter muss jedoch aufgrund objektiver Kriterien begründet werden. Der Ausschluss von der Wahl für Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren kann allein mit mangelnder Kommunikationsfähigkeit dieser Personengruppe gerechtfertigt werden. Menschen diesen Alters dürften, um einen Ausschluss von der Wahl zu rechtfertigen, im Vergleich zu Volljährigen nicht in der Lage sein, an der politischen Willensbildung teilzunehmen und ihren politischen Willen zu kommunizieren. Eine Unfähigkeit zur politischen Willensbildung bei Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren kann jedoch nicht beobachtet werden. Auch mangelt es 16- und 17-Jährigen im Vergleich zu 18-Jährigen nicht an Einsichts- oder Urteilsfähigkeit. Menschen diesen Alters sind in gleichem Umfang in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und ihren politischen Willen angemessen zu kommunizieren. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht ist daher nicht zu rechtfertigen. Gegenwärtig bleibt daher mehr als 1,5 Mio. Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern zwischen 16 und 18 Jahren allein aufgrund ihres Alters das aktive Wahlrecht verwehrt.“

Hier steht eine Änderung an, meint auch

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück


Unterstützungsunterschriften
Aktueller Stand 03.06.2021

Bundesinnenminister Seehofer verlangt leider trotz Corona weiterhin aus dem Wahlkreis: 200. Zu einer im Bundestag am 20.05.2021 einstimmig erfolgte Quotenreduzierung auf 50 hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuß nicht angerufen

  • Von Frauen
  • Von Männern
  • noch offen

83
117
0

Ihre Chance mitzumachen:

1. amtlich erforderlichen Vordruck auf meiner Webseite unter „Unterstützung“ ausdrucken,

2. ausfüllen und unterschreiben,

3. Zusatz A nicht erforderlich, da ich nur um Ihre Erststimme bitte, mit der Zweitstimme wählen Sie im September Ihre Partei.

4. mir zuschicken:

Wahlkreisbüro
Hermann Krämer
Hauptstraße 29
55471 Ravengiersburg

5. bitte mich weiterempfehlen oder Unterschriftshilfe in der Verwandtschaft leisten!