Unterstützungsunterschrift

Wenn auch Sie, unabhängig ob Sie einer Partei angehören oder nicht, ebenfalls eine Verkleinerung des Bundestags und generell eine Wahlrechtsreform für notwendig halten, können Sie mich gezielt wirkungsvoll als Ihr Direktkandidat unterstützen.

Ich bitte Sie herzlich dieses Formblatt auszufüllen:

Und mir zuzuschicken:

Hermann Krämer
Südstraße 1 A
17375 Vogelsang – Warsin

Bitte beachten: Bei der Wahl darf man nur eine/n Direktkandidatin/en und eine Landesliste für eine Partei in einem Kreiswahlvorschlag unterstützen. Drucken Sie das Formblatt also bitte aus und tragen Sie Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum, den Ort und das Datum leserlich ein. Erst durch Ihre Unterschrift wird das Dokument gültig. Danach senden Sie mir das Dokument bitte zu. Den Rest erledige ich gern, wenn ich im Frühjahr in meinem Wahlkreis unterwegs bin.

Nächstes Etappenziel sind 200 Unterschriften!

Ihr Bundestagskandidat

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Hermann Krämer,
Wahlrechtsreform

Verfassungsprotokoll Fastnachtsdienstag

Artikel 1


Artikel 2




Artikel 3


Artikel 4




Artikel 5




Artikel 6



Artikel 7




Artikel 8




Artikel 9





Artikel 10

Wie schön wär`s doch, in Berlin wär Parlamentswoche und keiner ging hin!

Stellen wir uns vor, das Erzbistum Köln würde seine Narrenkappen gegen die Narrenkappen vom Bundesverfassungsgericht zum Preis von jeweils einem Gutachten austauschen.

Frau Merkel ernennt ihren treuen Peter Altmaier zum Sonderbeauftragten für Fleischwurst und Suppengrün.

Frau Klöckner klaut sogleich dem neu ernannten Sonderbeauftragten den Suppenlöffel und schenkt ihn freiwillig am Aschermittwoch dem Zirkusdompteur Robert Habeck.

Ministerpräsidentin to go, Malu Dreyer, kann es kaum erwarten, ab Mitte März ins Homeschunkeling zu gehen, jedoch gibt Christian Baldauf sich alle Mühe ihren Wunsch platzen zu lassen

Wolfgang Schäuble überredet Alexander Gauland mit ihm ein Doppelzimmer im Bundestags-Seniorenheim „Zum friedlichen Haudegen“ zu teilen, um ihn vorsichtig hinüberzuziehen.

Der bedauernswerte Gregor Gysi hatte allerdings schon vorher unglücklicherweise das Nachbarzimmer endlich bezogen, um sich in Ruhe zum katholischen Glauben und den Memoiren seines Vaters zu bekennen.

Britta Haßelmann erkennt die Vorzüge erfolgreicher deutscher Heiratsdiplomatie vergangener Jahrhunderte und erbittet zur Rettung von Nord Stream 2 Christian Lindner als Trauzeuge für ihre Hochzeit mit Wladimir Putin.

Vor Verzweiflung über diesen taktischen Geniestreich wählt die aufgeschreckte CSU Fraktion Horst Seehofer zum Fraktionsvorsitzenden zur beschleunigten Bestätigung des Wahlrechtsdebakels zwecks ausgleichsloser Verdoppelung der bayrischen Überhangmandate.

Leider kann auch die Wiederwahl unseres geschätzten Herrn Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier im Januar 2022 nicht stattfinden. Weil sich für die dann aus 1.650 Mitgliedern bestehende einmalige Super- Bundesvollversammlung in ganz Berlin kein Corona entsprechender Versammlungsraum finden läßt, weigern sich die Damen und Herren bei den eisigen Temperaturen in ein Fußballstadion ohne Zuschauer zu ziehen.

Helau und Alaaf!

Ihr Bundestagskandidat

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

Normenkontrollantrag

Nun wird es spannend:

Die Fraktionen von FDP, Linken und Grünen haben mit zusammen 217 Bundestagsabgeordneten am 1.2.2021 gemeinsam einen Normenkontrollantrag gegen die jüngste Wahlrechtsreform beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie beantragen festzustellen, dass Artikel 1 Nr. 3-5 des fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, und gleichzeitig, im Wege der vorläufigen Regelung anzuordnen, dass Artikel 1 Nr. 3-5 des fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.

Das Verfahren einer sogenannten abstrakten Normenkontrolle soll dem Schutz der Verfassung dienen und stellt die Möglichkeit einer Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab der Verfassung dar (vgl. Jutzi, Kommentar zur Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 80, Rd. Nr. 19 ). Im konkreten Fall wird nun (von einer Frau!) auf 68 Seiten nach allen Regeln der Kunst der berüchtigte § 6 des Bundeswahlgesetzes insbesondere mit Blick auf die Überhang- und Ausgleichsmandate auseinandergenommen. Prozeßbevollmächtigte ist Prof. Dr. Sophie Schönberger.

Meine vereinfachte Begriffsergebnisbetrachtung:

Unter dem Geschwür von Überhangmandaten versteht man, wenn eine Partei mehr Direktmandate erhält, als ihr aufgrund ihres Zweitstimmenanteils zustehen.

Unter der Krankheit von Ausgleichsmandaten versteht man, wenn andere Parteien aufgrund der Verteilung von Überhangmandaten zu kurz gekommen sind. Das ganze geschieht nach einem hoch mathematisch ausgeklügeltem Berechnungsverfahren, was sich jedem Normalsterblichen entzieht. Dadurch gibt es im derzeitigen Bundestag statt wie vorgesehen 598 Abgeordnete zusätzlich 111 weitere Abgeordnete mit ihren ganzen Kosten in zig Millionenhöhe, auf die in einem anderen Beitrag nochmal gesondert einzugehen ist.

In der Anklageschrift wird einmal mehr aufgezeigt, daß die angegriffene Neuregelung im Bundeswahlgesetz an zahlreichen Stellen hochgradig unpräzise, lückenhaft und widersprüchlich sei.

Nun ist das Bundesverfassungsgericht wahrlich nicht zu beneiden, in der Kürze der Zeit und rechtzeitig noch vor der Wahl des 20. Deutschen Bundestags am 26. September irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Welches Szenarium ist zum Beispiel denkbar? Das Gericht könnte in der Sache entscheiden oder gewährt zumindest Rechtsschutz zugunsten der Antragsteller. Damit würde die Latte zur Verhinderung eines noch größeren Bundestags schon vor dem Hochsprung gerissen.

In diesem teuren „Mensch ärgere Dich nicht! – Spiel für Fortgeschrittene“, eigentlich ist es ja eher ein Trauerspiel mit den besten Voraussetzungen sich zu einem bedeutenden Drama in der Wahlrechtsgeschichte zu entwickeln, bleiben wir Wähler*innen mal wieder die Dummen. Wir haben die ganze Zeche nur zu bezahlen!

Gäbe es denn gar keinen Ausweg? Noch ist doch Zeit und das Bundesverfassungsgericht wird seit dem vergangenen Herbst ja keine Däumchen gedreht haben. Es könnte das Regelungsinteresse der Koalition und die Absicht, übrigens aller, Oppositionsfraktionen Ernst nehmen und zu Tische bitten, nämlich zu einem gemeinsamen Runden Tisch, der schon einmal Gutes für Deutschland geleistet hat. Jeder Unternehmer würde so die Zeit nutzen um Kosten zu sparen! Die Argumente liegen bereits auf dem Tisch. Von jeder Fraktion nur zwei an den Tisch, das Bundesverfassungsgericht mit beratender Stimme dazu, keine Sachverständigen mehr. Zeit 1 Woche;

Ihr Bundestagskandidat

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

Bundesverfassungsgericht

Sich mit dem Bundesverfassungsgericht anzulegen ist sicher kein Vergnügen. Auf der anderen Seite müssen wir auch nicht alles kommentarlos hinnehmen. Im Zusammenhang mit seinen teils glücklosen Entscheidungen zum Wahlrecht erkenne ich sogar eine Mitschuld unseres höchsten Gerichts an dem derzeitigen verfahrenen Wahlrechtskarren. Und damit stehe ich nicht alleine.

So kommentiert z.B. Daniel Deckers in seinem Leitartikel „Finale“, FAZ, 27. 08. 2020, zum erneuten Scheitern der Wahlrechtsreform: „Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für die Verteilungsgerechtigkeit bei den Stimmenanteilen aufgestellt hat, führen fast zwangsläufig zu einer Überdehnung der Größe des Parlaments. Und sie überfordern in Gestalt eines ungemein komplizierten und in seinen Wirkungen kaum abschätzbaren Wahlrechts nicht nur die Bürger, sondern auch die Politiker selbst.“

Ähnliche torpediert Thomas Vitzthum das Bundesverfassungsgericht in seinem Kommentar „Wahlrecht vereinfachen“, Die Welt, 27. 8. 2020: „Das deutsche Wahlrecht ist überfrachtet. Nicht einmal Abgeordnete können es noch erklären. Die Bürger haben aber doch ein Recht, zu verstehen, was ihr Kreuz bewirkt. Diese Notwendigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinen einschlagenden Urteilen bisher nicht ausreichend klargemacht. Es hat seinen Teil zur Verkomplizierung beigetragen.“

Zeitgleich meint Robert Rossmann in der Süddeutschen Zeitung zum „undurchsichtigen und ungerechten Wahlrecht“: „Ex-Bundestagspräsident Norbert Lammert hat einst beklagt, das Wahlrecht sei so kompliziert, dass nicht einmal eine Handvoll Abgeordneter ,unfallfrei, die Mandatsberechnung erklären könne. Den Bürgern geht es erst recht so. Dabei sollte es in einer Demokratie selbstverständliches Ziel sein, dass die Wähler das Wahlrecht verstehen.“

Und wie steht das Bundesverfassungsgericht zu diesem Verständnis vom Bundeswahlgesetz? Es verlangt in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 zur damaligen Fassung von § 6 Bundeswahlgesetz, daß Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen sind. Welcher Grad an Bestimmtheit geboten sei, ließe sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hänge von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betreffenden Norm ab. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, RdNr. 76).

Ich kann es Ihnen nicht ersparen, verehrte Wähler*innen, mal hinzuschauen, welchen Grad an Bestimmtheit der Gesetzgeber im Jahr 2020 daraus gemacht hat:

§ 6 Bundeswahlgesetz, Wahl nach Landeslisten

(1) 1 Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. 2 Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. 3 Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.

(2) 1 In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. 2 Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3 Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4 Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5 Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6 Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. 7 Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) 1 Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2 Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

(4) 1 Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 2 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.

(5) 1 Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. 2 Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. 3 Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. 4 Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. 5 Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.

(6) 1 Die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Parteien verteilt. 2 In den Parteien werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste mindestens die nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt. 3 Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 4 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. 5 In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt.6 Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 7 Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 8 Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(7) 1 Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. 2 Die Sitze werden in der Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem solchen Falle erhöht sich die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.

Ist doch alles klar, oder? Also ich hab`s nicht verstanden. Das ist aber auch nicht schlimm, weil das ein Mathematikstudium voraussetzen würde. Nur, so darf es eigentlich bitte doch nicht sein! Und ich muß den eingangs erwähnten Kommentatoren über das Unverständnis unseres deutschen Wahlrechts zustimmen.

Diese Vorschrift des § 6 BWG ist der Dreh- und Angelpunkt, weshalb der Deutsche Bundestag sich ständig bis zum Platzen vollfrißt. Leider ist es auch nicht damit getan, daß wir dann halt jedem Mitglied vor Beginn einer Sitzungswoche eine Packung Kijimea zur Verfügung stellen. Das würde zwar eine Verstärkung des politisch propagierten Dämpfungseffekts bedeuten, aber wichtiger ist es, die Anzahl der möglichen Treibhausabgasentwickler im Bundestag schlichtweg zu verringern ( in der Fastnachtszeit frei nach Lafontaine). Im § 6 BWG werden die Überhang- und Ausgleichsmandate seit Jahrzehnten durch die Gegend geschoben fast nach dem Theaterstück „Wie es Euch gefällt“. Mal bastelt der Bundestag gesetzgeberisch dran rum; dann muß das Bundesverfassungsgericht wieder darauf reagieren und verlangt deutlich mehr Ausgleichsmandate.

Ein weiteres Beispiel, liebe Wähler*innen, daß Sie mit Ihrer Erststimme im September schonungslos ein modernes, der Zeit entsprechendes Wahlrecht verlangen müssen

durch Ihr Kreuzchen beim Bundestagskandidaten:

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

Ohne unseren Druck durch Ihre Erststimme für mich wird eher endlos von diesen beiden Verfassungsorganen weiter gebastelt und immer nur jeweils reagiert und auf alle Fälle mal Kommissionen in die Welt gesetzt (vgl. den neuen § 55 BWG), weil wir, die ,Wähler*innen, ja letztlich alles hinnehmen. Ich finde, jetzt ist Schluß mit lustig. „Wir müssen aus dem Schlaf erwachen und unsere Verantwortung übernehmen“ (Albert Schweitzer); und wählen gehen!

Im Laufe meiner Beiträge werde ich beispielhaft Vereinfachungen aufgreifen oder aufzeigen.

5 Jahre Wahlperiode

Zur Zeit beträgt die Wahlperiode unseres Bundestags 4 Jahre. In allen Bundesländern mit Ausnahme von Bremen sind es schon lange 5 Jahre. Das Europäische Parlament wird seit 1979 für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Abgeordneten der Nationalversammlung der Republik Frankreich werden auf 5 Jahre gewählt, genauso wie die Wahlen zum Unterhaus in Großbritannien und Nordirland seit 2011 alle 5 Jahre stattfinden. In Luxemburg ist es so, in Italien und in Österreich. Auch unser Bundespräsident, Frank-Walter Steinmeier, wurde für 5 Jahre gewählt.

Nur für den Bundestag hinken wir leider mal wieder hinterher, weil auch die derzeitige Koalition es entweder nicht wollte oder keine weitere Oppositionspartei hierzu gewinnen konnte. Für eine entsprechende Grundgesetzänderung ist zurecht eine Zweidrittelmehrheit im Parlament erforderlich.

Schon 1976 brachte eine Enquete-Kommission Verfassungsreform nicht den Mut auf, die entsprechende Grundgesetzänderung vorzuschlagen. Ebenso scheiterte 1993 die Gemeinsame Verfassungskommission aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. In ihr wurde die Verlängerung der Wahlperiode auf 5 Jahre politisch gegen basisdemokratische Forderungen wie „Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheid“ ausgespielt. Da letzteres Verlangen keine Mehrheit fand, ließ man auch die Chance auf Verlängerung der Wahlperiode sausen. Hierbei muß ich an Norbert Blüm denken: „Wer festhält, was geändert werden muss, der verliert alles“. (vgl. „Mit Gottes Wort von Tag zu Tag“ vom 18.1.2021)

Fazit:

Artikel 39, Absatz 1 unseres Grundgesetzes wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „vier“ wird durch das Wort „fünf“ ersetzt und in Satz 3 die Worte „sechsundvierzig“ durch „achtundfünfzig“ und „achtundvierzig“ durch „sechzig“.

Ein typisches Beispiel, liebe Wähler*innen, daß Sie mit Ihrer Erststimme im September schonungslos ein modernes, der Zeit entsprechendes Wahlrecht verlangen müssen

durch Ihr Kreuzchen beim Bundestagskandidaten:

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

Ohne unseren Druck durch Ihre Erststimme für mich wird eher endlos debattiert. Je größer die Kommissionen, je unübersichtlicher der Bundestag, desto zerfaselter das Ergebnis.

Die Vorteile einer längeren Wahlperiode für uns Bürger*innen liegen auf der Hand:

1. finanzieller Vorteil,

2. effektivere Funktionalität,

3. weniger Wahlkampfgetöse.

Jugendwahlrecht 17

Das Wahlalter zu senken ist überfällig!

Unsere Jugend ist interessiert und nimmt effektiv am öffentlichen und gesellschaftlichen Geschehen teil. Sie ist mir zum Beispiel im digitalen Bereich überlegen. Viele von ihnen engagieren sich mit erfreulicher Überzeugung. Insbesondere auf dem Land ist die Jugendfeuerwehr ein unverzichtbares Element für eine dauerhafte Feuerwehr zur Gefahrenabwehr. In Jugendgruppen vieler Hilfsorganisationen, kirchlichen und kulturellen Einrichtungen, Verbänden und Vereinen übernehmen Jugendliche bereits selbst einzelne Führungsaufgaben.

Fridays for Future ist nicht nur nach Wikipedia eine globale soziale Bewegung ausgehend von Schüler*innen und Student*innen, welche sich für möglichst umfassende, schnelle und effiziente Klimaschutz-Maßnahmen einsetzen. Die Politik und auch die Wirtschaft ist dieser jugendpolitischen Bewegung geradezu nachgelaufen. Noch beschämender kann uns alten Säcken überhaupt nicht vor Augen geführt werden, mit welchen gesellschaftskritischen Betrachtungen sich unsere Jugend auseinandersetzt und die Politik zum Handeln zwingt.

So hat der ehemalige SPD-Vorsitzende Franz Müntefering dankenswerterweise aufgrund seiner Lebenserfahrung junge Klimaaktivist*innen dazu aufgerufen, in die Parteien und Parlamente zu gehen. „Die jungen Menschen, die sich jetzt für das Klima engagieren, wollen das Richtige“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur. „Aber dazu müssen sie jetzt in die Parteien und in die Parlamente, sie müssen sich demokratisch durchsetzen wollen“.

Dafür müssen wir ihnen durch die Wahlrechtsreform das Wahlrecht einräumen!

Wir dürfen uns nicht rausreden, dann müsse auch das Volljährigkeitsalter entsprechend gesenkt werden. Das klingt eher wie eine Rechtfertigung für unser Nichtstun, ein Angst haben vor unserer eigenen Jugend. Glauben wir an sie! Wir sollten ihr zumindest die Chance geben, sich nicht in einer außerparlamentarischen Opposition zu verlieren. Mit einem aktiven und passiven Jugendwahlrecht 17 schulen wir das Verantwortungs-bewußtsein der nachfolgenden Generation und entlassen sie einen Schritt reifer in die dann folgende Volljährigkeit ab 18. Fazit:

Artikel 38, Absatz 2 unseres Grundgesetzes erhält folgende Fassung:

„Wahlberechtigt und wählbar ist, wer das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat.“

Wie erreichen wir das? Indem Sie, liebe Wähler*innen im September Ihre Erststimme abgeben für Ihren Bundestagskandidaten im Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

und alle anderen die Notwendigkeit einer umfassenden Wahlrechtsreform klarer erkennen.

Gedanken zur Frauenquote

~ Gewidmet meiner Freundin, Martina Pudlo, Boppard.

Frauen haben bekanntlich einen anderen Blick auf die Dinge. Wo wir Männer hinter der Stirn eher einen größeren Anteil Beton haben, existiert bei Frauen an der gleichen Stelle zusätzlich eine einfühlsamere Festplatte mit mehr Weitsicht. Keine Frage, wir brauchen beides im Parlament, aber eben beides. Überwiegt der Betonanteil, sind die negativen Folgen der Erschütterungen für uns alle zu hoch. Überwiegt das Gefühl, mangelt es scheinbar an weiterführenden Entscheidungen. Nähert sich beides einer erstrebenswerten Harmonie an, profitiert zweifellos die gesellschaftliche Familie aufgrund einer auch in den Gefühlen verborgenen Wahrheit.

Nehmen wir doch staunend zur Kenntnis: Warum leben Frauen länger, obwohl sie umfassender arbeiten? Warum pumpen kleinere und weniger elastische Frauenherzen mit jedem Schlag mindestens 6 Milliliter mehr Blut ins Leben als gesunde Männerherzen? (vgl. HERZheute, 4/20, S.19)

Eine Frauenquote erhöht also in jedem Fall eine parlamentarische Gewinnchance für einen nachhaltigeren lebensnahen Rundumblick.

Auf der anderen Seite müssen sich auch einfach mehr Frauen in die Politik trauen. Warten Sie nicht, bis irgendwelche althergebrachten Strukturen anfangen über Sie nachzudenken, sondern engagieren Sie sich doch in politischen Parteien und ergreifen Sie geschickt das Wort. Ich weiß, das ist leicht gesagt, insbesondere mit Blick auf die Familie. Gleichberechtigung gelingt nicht ohne gleiche Verpflichtung. Ist  die Frau gesellschaftlich aktiv, sollte der Mann seinen häuslichen und familiären Anteil erhöhen. Umgekehrt genauso. Je größer der Frauenanteil im Parlament ist – zur Zeit liegt er bei 30% – desto genauer werden die familienrechtlichen Auswirkungen einzelner Parlamentsbeschlüsse betrachtet. Wir dürfen auf keinen Fall warten, bis klügere Paritätsgesetze irgendwelchen Verfassungsgerichten genügen oder nicht, sondern persönliches Engagement ist gefragt.

Eine faire Frauenquote von 50 % als eine gleichstellungspolitische Initiative läßt die Chancengleichheit, besser noch, die Gleichwertigkeit von Frau und Mann eher in die Entscheidungsfindung der Parteien schon bei dem Aufstellungsverfahren von  Kandidat*innen zu Wahlen einfließen. Hier nur auf Freiwilligkeit zu setzen begünstigt zu langatmig die fehlgeschlagenen überkommenen Strukturen einer dominierenden Männerwelt. Die ungesunden Zeiten, in denen es ein qualmendes Herrenzimmer gab und eine dampfende Küche, werden auch bauplanerisch durch eine Wohnküche ersetzt, in der das Gemeinsame von Frau und Mann zum Erfolg führt.

Nur in der Politik qualmt es noch zu viel. Ob das an Lafontain`s berühmtem Ausspruch über die „Sesselfurzer“ liegt, mag dahingestellt sein. Feststeht, wer sitzt, der sitzt und die Platzwahl ist noch eine der wichtigsten Protokollsachen. Deswegen ist auch nachvollziehbar, daß niemand gerne an seinem eigenen Stuhl sägt, den er sich einmal ergattert hat, weshalb die Frauenquote den freiwilligen Maßnahmen auf die Sprünge helfen soll.

Sie sehen, liebe Wähler*innen, daß ich versuche ehrlich die Dinge zu bedenken, tun Sie es auch und verlangen sie mit Ihrer Erststimme im September ein modernes, der Zeit entsprechendes Wahlrecht

durch Ihr Kreuzchen beim Bundestagskandidaten:

 Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

Liebe Leserin, lieber Leser, leiten Sie meine Gedanken zur Frauenquote an alle Frauen, die Sie kennen, weiter!

INTROITUS

Liebe Wählerinnen, liebe Wähler unseres Wahlkreises Mosel/Rhein-Hunsrück!

Mit meinem 1. wöchentlichen Beitrag 2021 zur Wahlrechtsreform will ich die Motivation näher darlegen, die mich veranlaßt hat, mit meiner Bundestagskandidatur auf unser ungerechtes und unverständliches deutsches Bundeswahlrecht hinzuweisen. Die Beiträge erscheinen wöchentlich und sind danach unter “Archiv“ zu finden.

Während unsere Politiker von allen anderen Mitmenschen im nachvollziehbaren Lockdown gewaltige Einschränkungen mit großen finanziellen Einbußen verlangen, bläht sich das Parlament selbst auf zur Zeit 709 Abgeordnete immer unerträglicher weiter auf und gewährte zum Beispiel erst kürzlich deren 4500 Mitarbeitern sogar je einen Corona-Bonus von bis zu 600 €. Man könnte meinen nach dem Motto: „ Is ja nicht unser Geld, wir ham`s ja und sitzen am Drücker.“

Das Bundeswahlgesetz sieht im Gegensatz dazu jedoch richtigerweise nur 598 Bundestagsabgeordnete vor, aufgeteilt in 299 Wahlkreismandate und 299 Listenmandate von Parteien. Aufgrund eines kaum verständlichen Wahlrechts sind zur Zeit also 111 Abgeordnete zu viel und damit natürlich auch deren Mitarbeiter und Sachkosten.  Der Bundestagspräsident warnte aufgrund des mißlichen Wahlrechts vor noch mehr Abgeordneten nach der Bundestagswahl 2021, enthielt sich sogar in der namentlichen Abstimmung und bestellte für die  Unterbringung dieser satten Art von Obdachlosen schon mal Baucontainer. (Ja lüg ich denn!)

Leider hat weder das Parlament noch das Bundesverfassungsgericht es bisher geschafft, diesem Irrsinn Einhalt zu gebieten, weshalb Sie als Wähle(r)in ein deutliches Zeichen setzen müssen, was Sie von dem Ganzen halten. Die kosmetischen Veränderungen von 2020 sind nichts weiter als Opium fürs Volk. Das bisherige Wahlrecht hat in seinem kostspieligen Ergebnis vollständig versagt! Wir müssen daher in unserem deutschen Bundeswahlrecht dringend neue Wege gehen, wollen wir uns nicht mit der bedauerlichen Uneinigkeit zwischen den Bundestagsfraktionen bei so einem wichtigen Thema vor der Weltöffentlichkeit lächerlich machen.

Gelingt es jedoch wenigstens dem deutschen Volk mit seiner Stimme sein Parlament wieder auf ordentliche Füße zu stellen, können wir stattdessen mit einem modernen, an die Zeit angepaßtes Wahlrecht anderen Ländern auch auf diesem Gebiet wieder ein nachzuahmendes demokratisches Vorbild sein.

An dieser Stelle empfehle ich auch sich die Online-Petition des Bundes der Steuerzahler anzusehen, um die Notwendigkeit unseres Handelns noch mehr zu erkennen.

Ich beabsichtige also als Einzelbewerber für das Bundestagsmandat im Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück nicht die jeweiligen Parteien dort oder Gruppierungen anzugreifen, sondern stehe lediglich in Konkurrenz zu den anderen Direktkandidaten. Jed(e)r wählt bei der Bundestagswahl im September mit seiner Zweitstimme die Partei oder Gruppierung, die er/sie für richtig hält. Nur um  Ihr wirkungsvolles Kreuzchen mit Ihrer Erststimme bittet im September 2021:

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform.

In der ersten Hälfte des neuen Jahres stehen viele richtungweisende und entscheidende Herausforderungen an. Beteiligen wir uns! Wir haben eine Chance.

Hat jemand die Möglichkeit mir ab dem Frühjahr Unterkunft zu gewähren oder hat eine Idee hierzu? Wer aus dem Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück ist bereit, mich vorab mit seiner Unterschrift zu unterstützen? Ich suche zur Zulassung meiner Kandidatur 200 mutige Wahlberechtigte. Gemeinsam sind wir wirkungsvoll. Meine Webseite vervollständige ich nach und nach.