Die Glocken der Narzisse

Als die frischgebackene ehemalige Weinkönigin Julia Klöckner am 25.3.2025 zum ersten Mal  ihre neue Rolle als Bundestagspräsidentin stehend und nicht schwankend wahrnahm, läutete sie mal wieder die zwingende Notwendigkeit einer weiteren Wahlrechtsreform des Bundeswahlrechts ein:

„333 Personen gehören dem neuen Deutschen Bundestag nicht mehr an. Manche haben einfach nicht mehr kandidiert, andere haben eine Wahl verloren, und wieder andere haben eine Wahl gewonnen und trotz dem ihr Mandat verloren. Letzteres ist das Ergebnis des neuen Wahlrechts – leider. Das Ziel der Wahlrechtsreform war eine Verkleinerung des Deutschen Bundestages, und dieses Ziel wurde erreicht. Ich habe aber Zweifel, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ob wir den Wählerinnen und Wählern wirklich überzeugend erklären können, warum 23 Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis die Stimmenmehrheit gewonnen haben, nun kein Mandat zugeteilt wird. (Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der AfD und der Linken) (B) Zugegeben, das Wahlrecht war in Deutschland schon immer etwas kompliziert. Doch eines konnte man bislang sehr einfach erklären: dass die Wähler mit ihrer Erststimme einen Abgeordneten in den Deutschen Bundestag wählen. (Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Stefan Keuter [AfD]) Aus diesem Grund: Sollten nicht künftig wieder diejenigen, die in ihrem jeweiligen Wahlkreis das größte Vertrauen genießen, ihre Heimat auch im Deutschen Bundestag vertreten dürfen? Es muss doch möglich sein, das Ziel der Wahlrechtsreform – eine deutliche Verkleinerung des Bundestages – mit einem verständlichen und gerechten Wahlrecht zu verbinden. Da sind wir alle gefordert; ich sage das auch an meine eigenen Reihen gerichtet. Als je verständlicher und gerechter ein Wahlsystem empfunden wird, desto größer ist dessen Akzeptanz in der Bevölkerung. Deshalb: Lassen Sie uns ruhig in dieser neuen Legislaturperiode noch einmal gründlich darüber nachdenken.“ (vgl. Plenarprotokoll 21/1, S. 21)

Das war immerhin mutig! In der Tat besteht diesmal eine einmalige,  parteiübergreifende Chance hierzu incl. einer Grundgesetzänderung hinsichtlich der überfälligen Dauer der Wahlperiode auf 5 Jahre und der Herabsenkung des Wahlalters auf 17 Jahre.

Nun bleibt es abzuwarten, wie viel parteipolitisch unabhängige narrative Selbstbestimmung die Präsidentin entwickelt und sich nicht durch so überflüssige, den Staat aufblähende Aktionen wie Bürgerrat (RdNr. 1897 Koalitionsvereinbarung) oder ähnliche Gremien im „Nachdenken“ ablenken läßt, sondern sich für eine zügige Entscheidung einsetzt, bevor möglicherweise auch die neue Koalition zerbricht.

Deswegen müssen wir die Wahlrechtsgesetzgebung bis Ende 2025 abschließen.

Um Deutschland auf die digitale Überholspur und zu einem starken Digitalstandort  zu bringen  (vgl. RdNr. 2146 ff) hat Frau Klöckner als Bundestagspräsidentin des weiteren die gewaltige persönliche Chance ebenfalls unbedingt noch in diesem Jahr beispielgebend für alle Bundesländer- und Kommunalparlamente ein vollständig  digitalisiertes Parlament zu schaffen. Schriftformerfordernisse, Stimmkartenverfahren, zeitaufwendiges Auszählen sind eine Blamage in der heutigen Zeit.

Die unselige Gremien Forderung war es, die den Alterspräsident Dr. Gregor Gysi nur Minuten vorher verriet, sich letztlich doch in seine DDR-Vergangenheit zu verklären:

„Nun möchte ich Ihnen gerne überparteiliche Gremien für den Bundestag vorschlagen, in denen wir offen, ehrlich und ohne Öffentlichkeit bestimmte Fragen erörtern und im Falle von Ergebnissen diese dann der Öffentlichkeit vorstellen.“ (vgl. Plenarprotokoll 21/1, S. 8 …):

  • Gremium für eine sichere künftige Rente,
  • Gremium Steuergerechtigkeit,
  • Gremium Krankenkassensystem,
  • Gremium Bürokratie,
  • Gremium Sicherung von Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit.

Sein extremes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und Bewunderung, sein fast krankhaftes Bestreben immer das letzte Wort haben zu müssen, verwässern leider seine gerechte Forderung nach einem eigenen souveränen Staat der Palästinenser. Für eine Persönlichkeit mit jüdischen Ahnen bewundernswert.

Mögen nun alle blühende Osterglocken ein weltweit beispielgebendes Wahlrecht für eine deutsche repräsentative Demokratie digital einläuten. Die Geheimformel lautet:

333 Wahlkreise / 265 Listenmandate
598
effektiver, bürgernäher, kostengünstiger
Stichwahl

Gott schütze unser Mutterland!


Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com
Interview „Hallo Brandenburg“ (ab 7:55 min)

Maden im Speck

In Potsdam, in meinem Bundestagswahlkreis 61 als Einzelbewerber – Direktkandidat nur für die Erststimme – , ist es der Stadt kaum möglich einen Haushalt aufzustellen. Seit November kursiert ein Streich- und Kürzungskonzert für Potsdams Kultur und Jugend. Noch verheerender ist es in Berlin, wo es darüber hinaus sogar den Universitäten an den Kragen gehen soll. Nur im aufgeblähten Bundestag läßt es sich leben wie bei den Maden im Speck. Was ist zu tun?

In einem hervorragenden Interview der Potsdamer Nachrichten vom 8.1.2025 äußert sich der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, Marcel Fratscher, niederschmetternd über die Parteiprogramme zur Bundestagswahl. Hier ein Auszug:

„Die Parteien trauen den Bürger:innen nicht die Wahrheit zu, dass wir uns ändern und manchen Verzicht werden üben müssen. Sie versuchen den Menschen das Blaue vom Himmel zu versprechen.Sie versuchen, sich irgendwie durchzumogeln, statt ein Programm zu entwickeln, wie wir aus dieser wirtschaftlichen und übrigens auch sozial sehr schwierigen Lage wieder herauskommen. Die Parteien trauen den Bürgerinnen und Bürger nicht zu, dass sie mit der Wahrheit umgehen können. Das ist für mich ein Armutszeugnis für die Demokratie.Ehrlichkeit und einen klaren Kompass braucht es stattdessen. Dazu gehören mutige Reformen, die so manche Besitzstände beschneiden werden. Und eine Investitionsoffensive für Bildung, Infrastruktur, Klimaschutz und Innovation. Und wir müssen Unternehmen, aber vor allem Menschen mit mittleren und geringen Einkommen entlasten. Ich stimme zu, dass der Staat kleiner und effizienter werden muss.“

Die gehampelte Verkleinerung des Bundestags von 736 auf 630 Abgeordnete hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Gänze bestätigt, sodaß die neue Regierung das Wahlrecht mal wieder ändern muß. (vgl. hierzu unter meinen „Beiträgen“ Ping-Pong 2.0) Deswegen gehört die konkrete Obergrenze von 598 Abgeordneten ins Grundgesetz. Und dann ist effiziente Ruhe im Karton.

Was könnt Ihr Wähler:Innen von Potsdam in der Sache tun? Ihr habt eine Riesenchance: Nicht nur lesen, denken oder schimpfen sondern handeln und im deutschlandweit viel beachteten „Promi-Wahlkreis“ 61 Potsdam, Potsdam-Mittelmark II – Teltow – Fläming II den Parteien zur zwingend notwendigen Diätkur nur mit Eurer Erststimme eine Watsche verpassen:

Hermann Krämer
Kennwort: Bundestagverkleinerung
Einzelbewerber (nur für die taktisch wirkungsvolle Erststimme)
www.wahlrechtsreform.com

Ping-Pong 2.0

Mit seiner mutigen Entscheidung zum Wahlrecht 2023 rückt das Bundesverfassungsgericht am 30.7.2024 seinen früheren Anstoß zu der unseligen Heuschreckenplage in Berlin in Sachen Überhang- und Ausgleichmandats-Vermehrung zurecht.

Ein Ruck geht durch die Wahlarena.

103 Abgeordnete weniger. Bravo! Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. schätzt jährliche Einsparungen von 125.000.000 €. Das sind eine halbe Milliarden Euro pro Wahlperiode. Nicht schlecht! Wir dürfen gespannt sein, welche Kosteneinsparung sich ebenfalls für die aufgeblähte Bundestagsverwaltung ergibt. Welche und wie viele Personalstellen können jetzt im September bei der parlamentarischen Beratung des Bundeshaushalts 2025 im Bundestag folgerichtig tatsächlich in der Bundestagsverwaltung gestrichen werden? Welche Stellen werden zusätzlich durch einen „kw-Vermerk“ ergänzt (künftig wegfallend)? Jegliche Neueinstellungen und Höhergruppierungen sollten beispielgebend für alle Bundes- und Landesverwaltungen zugunsten des vorhandenen Personals unterbleiben! Haben Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) und die Bundestagsabgeordneten den Mut zu konsequenten Änderungsanträgen? Oder kann sie weiter darauf spekulieren, daß alle Abgeordneten ihr willfährig dienen?

Rund 3.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass der parlamentarische Betrieb reibungslos läuft; etwa 10.000 Menschen arbeiten insgesamt im Deutschen Bundestag. (vgl.: Deutscher Bundestag „Die Verwaltung des Deutschen Bundestags“). Ich glaub mich knutscht ein Elch.

Ich bin eigentlich satt, dauernd was vom Pferd zu erzählen. Ein wilder Hengst galoppiert zügellos durch Deutschland und trifft im Osten auf eine rappelige, unberechenbare Stute, die poppolistisch – aus dem Westen kommend – gegen alles austritt, was sich ihr von hinten nähert.

Saftige Weiden für alle demokratischen Nichtwiederkäuer lassen sich dagegen erfolgreich finden durch:

598:265=333:2

Der Hackerangriff dazu gelingt auf meiner Webseite www.wahlrechtsreform.com unter „Beiträge“.

Wenn in diesem Sinne das Wahlrecht nach der nächsten Bundestagswahl – wann immer sie kommt – geändert wird, so liegt hierin eine große Chance in der demokratischen Weiterentwicklung Deutschlands: modern, friedlich weltführend! Außerdem 5 Jahre Wahlperiode und Jugendwahlrecht mit 17 als fairen Kompromiß.

Leider war Herr Merz (CDU) als Oppositionsführer im Gegensatz zur mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts bei dessen Urteilsverkündung nicht anwesend. Wohl keine Folge der Vorabveröffentlichung des Urteils? Jedenfalls kann er seine Ansehung unseres höchsten Gerichts mit einer notwendigen Zweidrittelmehrheit bei der Absicherung im Grundgesetz zu den Strukturen des Gerichts sowie der Wahl und Amtszeit seiner Richter*Innen in diesem Jahr herbeiführen. Es sollte endlich mit den Regierungskoalitionen ein gemeinsamer Gesetzentwurf eingebracht werden. Wenn solche Gemeinsamkeiten sichtbar möglich sind, verbessert sich das Vertrauen des Wahlvolks auf unseren Staat.

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

Bundesverfassungsgericht stärken

Am 23./24. April 2024 fand in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Mündliche Verhandlung zu den Klagen der Bayerischen Staatsregierung, der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und weiterer Beschwerdeführer*Innen wie den Linken oder über 4000 Einzelklägern zum derzeit geltenden Wahlrecht der Ampelregierung statt. Die Entscheidung des Gerichts wird zeitnah erwartet und möglicherweise endlich den vom früheren Bundespräsidenten Roman Herzog 1977 geforderten „Ruck durch Deutschland“ herbeiführen.

Ich durfte der Verhandlung beiwohnen und war beeindruckt über den würdevollen demokratischen Ablauf. Das BVerfG ist Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit und freiheitlich-demokratischer Grundhaltung in der Bundesrepublik Deutschland. Es setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen. Der Präsident ist derzeit Vorsitzender des Ersten Senats, die Vizepräsidentin ist Vorsitzende des Zweiten Senats. In beiden Senaten gibt es mehrere Kammern mit drei Mitgliedern. Die 16 Richterinnen und Richter werden jeweils durch vier Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Diese bringen regelmäßig eine mehrjährige Berufserfahrung an Fachgerichten, Behörden, in Rechtsanwaltskanzleien oder der Rechtswissenschaft mit (vgl. Organisation BVerfG). Im Jahr 2022 gingen 4.934 Verfahren beim BVerfG ein. Jedes Mitglied wirkt an über 1000 Verfahren pro Jahr mit.

Über das hart umstrittene Wahlrecht wurde nun an 2 Tagen auf höchstem juristischen, aber auch politischem Niveau verhandelt.* Eigentlich ging die Vorsitzende Richterin, Frau Prof. Dr. Doris König, davon aus, die Mündliche Verhandlung am 2. Tag gegen Mittag abschließen zu können. Sowohl der Diskussionsbedarf als auch die Nachfragen der Richter*innen waren jedoch so intensiv, daß sie die Verhandlung bis nach 18.00 Uhr fortführte. Welch wertvoller demokratischer Prozeß!

Zum Schutz des BVerfG vor möglichen populistischen Entmachtungen wird zurzeit sowohl von der Ampelregierung als auch der CDU/CSU Oppositionsfraktion erwogen, seine Strukturen sowie die Wahl und die Amtszeit der Richter*Innen im Grundgesetz abzusichern. Anstelle der einfachen Mehrheit bräuchte es dann eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, um einen parteipolitischen Einfluß auf das Gericht zu nehmen. Für die aktuelle Stärkung des BVerfG im Grundgesetz ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Es ist ein Musterbeispiel, welch lange Zeit der mit 735 Mitgliedern aufgeblähte Deutsche Bundestag benötigt, bis er sich für den Schutz des BVerfG und damit unserer Demokratie einigt. Im schlimmsten Fall spürt das BVerfG nun „am eigenen Leib“ die Handlungsunfähigkeit des Parlaments zu einer rechtzeitigen Entscheidung durch leerlaufendes palavern. Vielleicht würde auch das zügiger geschehen, wenn eine strikte Obergrenze von 598 Abgeordneten im Grundgesetz stünde und nicht ebenfalls ständig geändert werden könnte.

Bleibt mir nur die Anregung für eine alte Uhr im Foyer des BVerfG zu geben. Darauf zu vertrauen, daß jedermann seine Armbanduhr, Handy, Laptop dabei hat, diese aber teilweise nicht benutzen darf, reicht nicht; auch zu hören, wem die Stunde schlägt, ist wertvoll.

Hermann Krämer www.wahlrechtsreform.com

* vgl. zum Beispiel: Universität Düsseldorf: Das neue Wahlrecht auf dem Prüfstand: Prof. Dr. Sophie Schönberger als Verfahrensbevollmächtigte der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht oder Dr. Christian Rath in LTO: BVerfG wird Wahlrecht beanstanden .

Öffentlichkeitsangst des Bundesverfassungsgerichts

Am 29.11.2023 wollte ich als ehemaliger Bundestagskandidat und Einzelbewerber „Wahlrechtsreform“ mit großem Interesse die mit Spannung erwartete Urteilsverkündigung des BVerfG zur Wahlrechtsreform 2020 live verfolgen. Ich wollte nicht auf irgendwelche Auf-zeichnungen oder redaktionellen Kürzungen tendenziöser Medien angewiesen sein.

Aussagen mit Gesetzeskraft, wie verständlich das Wahlrecht für Bürger*innen sein muß, wurden erwartet. Ich kam gar nicht auf die Idee, daß unser oberstes Gericht in der heutigen Zeit bei seiner Urteilsverkündung vor der Öffentlichkeit live kneift. „Yeas we can“ wurde ich bei einem Blick ins Gesetz belehrt. Das Gericht beruft sich auf auf § 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, wonach u.a seine Urteilsverkündigungen öffentlich und Aufzeichnungen möglich sind. Von Liveübertragung, wie wir es vom Bundestag kennen, jedoch keine Spur.

Vor diesem Hintergrund der Öffentlichkeitsscheu ist es nachvollziehbar, wenn nun die Senatsmehrheit mit 5 zu 3 Stimmen feststellt, daß sich das Bundeswahlgesetz mit Blick auf die Überhangs- und Ausgleichsmandate nicht primär an die Wahlberechtigten wendet, sondern an die Wahlorgane (Pressemitteilung BVerfG Nr. 111/2023)  also etwa an die Wahlleiter, Wahlausschüsse oder den Bundeswahlleiter. Bürger*Innen wird von der Senatsmehrheit die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen zugemutet, falls sie das Gesetz tatsächlich verstehen wollen. Kein Wunder, wenn sich die Öffentlichkeit immer mehr von unseren Staatsorganen abwendet, anstatt die große Bedeutung des demokratisch eben nicht einstimmig zustande gekommenen Urteils zu erkennen:

Abweichende Meinung von Vizepräsidentin König, Richter Müller und Richter Maidowski

(Auszüge)

Die Entscheidung der Senatsmehrheit erfasst Inhalt und Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht nur unzureichend, misst diesem Gebot infolgedessen nicht das ihm zukommende Gewicht zu und mutet den Wahlberechtigten im Ergebnis eine Wahrnehmung ihres fundamentalen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung „im Blindflug“ zu. Dies entspricht nicht der zentralen demokratischen Dignität (Würde) des Wahlaktes und verwehrt den Wählerinnen und Wählern die ihnen in ihrer Rolle als Quelle demokratischer Legitimation zukommende Achtung. Die Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Demokratie- in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, nicht gerecht. Danach muss das Wahlrecht aus sich heraus so verständlich sein, dass die Wahlberechtigten in der Lage sind, eine freie und selbstbestimmte Wahlentscheidung in Kenntnis der möglichen Konsequenzen ihrer Stimmabgabe für die Zusammensetzung des Parlaments zu treffen.

Der aus dem Demokratieprinzip folgende Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung bei der Wahl des Deutschen Bundestages erschöpft sich nicht in dem Recht zur Stimmabgabe.“

Hoffnung und Chance hin zu einem demokratischen Politikverständnis macht mir z.B. die sachliche Rede von Dr. Rolf Müzenich (SPD) im Bundestag, 139. Sg. v. 28.112023 , S. 7654 zur Regierungserklärung des Bundeskanzlers anlässlich der Konsequenz aus dem BVerfG Urteil zur Schuldenbremse. Hier kritisiert er das Gericht insbesondere für die späte Urteilsverkündung kurz vor der Haushaltsberatung 2024 aus der Sicht eines Abgeordneten mutig, öffentlich und live bei gleichzeitig folgsamen Respekt vor dem anderen Verfassungsorgan.

Nach meiner Auffassung ist es an der Zeit für das Bundesverfassungsgericht, den Wahlberechtigten fairer und öffentlicher mit einer entsprechend zeitgemäßeren Website gegenüberzutreten, auf der auch die abweichenden Meinungen in Bild und Ton dargestellt werden.

Hermann Krämer

www.wahlrechtsreform.com

Ping Pong

Wann platzt das Bällchen?

An einem Freitag, dem 13. (8.2021), ist es noch eine einfache Rückhand des Bundesverfassungsgerichts zum Aufschlag von 216 Bundestagsabgeordneten. Mit dem am 13.8.21 veröffentlichtem Beschluss ( 2 BvF 1/21 ) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.

Der zuständige Berichterstatter im Zweiten Senat ist Peter Müller, der frühere CDU-Politiker und Ministerpräsident des Saarlands – er hatte damit die Aufgabe, die Entscheidung vorzubereiten und eine Empfehlung zu geben. Wären die Richter zu dem Schluss gekommen, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei berechtigt, dann hätte das geltende Wahlrecht am 26. September nicht angewendet werden können. Es wäre dann das frühere Gesetz wieder in Kraft getreten. (Vgl. Tagesspiegel vom 13.8.2021)

Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:

Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Sachverhalt:

Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG neu. § 6 BWahlG sieht nunmehr vor: Bei der unveränderten ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze nach dem Divisorverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil zugeordnet (Oberverteilung), bevor unter Berücksichtigung der Sperr- und Grundmandatsklausel eine Verteilung der den Ländern zugeteilten Sitze auf die Landeslisten vorgenommen wird (Unterverteilung). Von der ermittelten Sitzzahl werden gemäß § 6 Abs. 4 BWahlG die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Mandate abgerechnet. Diese Mandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die ermittelte Sitzzahl der Landeslisten übersteigen („Quasi-Überhangmandate“).

Danach findet eine Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze statt, die sich nach § 6 Abs. 5 BWahlG richtet. Dabei wird nach Abzug der erfolgreichen Wahlkreisbewerber von der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der verbleibenden Sitze im Wesentlichen so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erhält. § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG ordnet jedoch an, dass bei dieser Erhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt bleiben („unausgeglichene Überhangmandate“).

Bei der anschließenden zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 BWahlG in seiner neuen Fassung werden die nach § 6 Abs. 5 BWahlG zu vergebenden Sitze bundesweit nach dem Divisorverfahren auf die zu berücksichtigenden Parteien und sodann in den Parteien nach dem Divisorverfahren auf die Landeslisten verteilt. Von der für jede Landesliste errechneten Sitzzahl werden die Wahlkreismandate abgezogen, wobei in den Wahlkreisen errungene Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet. Die restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste unter Außerachtlassung erfolgreicher Wahlkreisbewerber besetzt. (vereinfachte Darstellung)

Die Antragstellerinnen und Antragsteller rügen einen Verstoß von Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG gegen das Gebot der Normenklarheit aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie gegen die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass insbesondere die vorgesehenen Neuregelungen in § 6 BWahlG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Der Normenkontrollantrag erscheint auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nicht als offensichtlich unbegründet. Insoweit ist klärungsbedürftig, ob § 6 BWahlG in seiner Gesamtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die Klarheit und Verständlichkeit von Rechtsnormen, genügt.

Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Normenklarheit soll sicherstellen, dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen können. Demgemäß könnte der Gesetzgeber – vorbehaltlich einer weiteren Erörterung im Hauptsacheverfahren – verpflichtet sein, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann.

Es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass §6 BWahlG in seiner neuen Fassung dem nicht genügt. Bereits vor der verfahrensgegenständlichen Neuregelung wies §6 BWahlG mit der Kombination aus erster Verteilung, Sitzzahlerhöhung und zweiter Verteilung in Verbindung mit den Zwischenschritten der jeweiligen Ober- und Unterverteilung einen erheblichen Komplexitätsgrad auf. Dieses Verfahren wurde mit der Neuregelung unter anderem um die Nichtberücksichtigung von bis zu drei Überhangmandaten bei der Berechnung der Sitzzahlerhöhung ergänzt, wodurch der Komplexitätsgrad der Vorschrift weiter gesteigert wurde.

Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung können (jedoch) die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers nicht rechtfertigen. Entsprechend stellte sich der Erlass der einstweiligen Anordnung als erheblicher Eingriff in die gesetzgeberische Sphäre dar.

Die Frankfurter Allgemeine sieht im heutigen Freitag, dem 13. sogar einen schwarzen Tag für die Demokratie (Auszug):

„Somit werden die Stimmen am 26. September nach einem Verfahren ausgezählt, das den Komplexitätsgrad des ohnehin nur noch von Mathematikern zu durchdringenden Wahlrechts nochmals erhöht. So hat es das Gericht am Freitag selbst festgestellt. Mehr noch: In seinen Erwägungen hat sich der Senat einen erheblichen Teil der Argumente zu eigen gemacht, die die Beschwerdeführer in Karlsruhe und nahezu alle Sachverständigen in den Anhörungen im Deutschen Bundestag gegen die Neuregelung des Verfahrens der Sitzzuteilung vorgebracht haben.

Derzeit laufen alle Berechnungen der Größe des künftigen Deutschen Bundestags darauf hinaus, dass zu der Mindestsitzzahl von 598 Abgeordneten zwischen 250 und 400 Abgeordnete hinzukommen dürften. Auch vor dieser Entwicklung sind die Regierungsparteien seit Jahren gewarnt worden. Sie haben es aus durchaus eigennützigen Motiven nicht anders gewollt.“

Liebe Wähler*innen, so wird der Ball zwischen Bundestag und Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten ständig hin und her gespielt. Der §6 BWahlG immer unverständlicher und der Bundestag platzt aus allen Nähten. Hätten Sie, liebe Wähler*innen, den Mut alle Ihre Erststimmen auf der linken Seite unten bei mir, Hermann Krämer Wahlrechtsreform, zu bündeln und eben nur mit Ihrer Zweitstimme Ihre Partei – egal welche – zu wählen, könnten wir erstmals seit 1949 das Direktmandat ändern und ein Überhangmandat konkret verhindern! So sind Ihre Erststimmen nicht verloren sondern im Gegenteil im Sinne einer Verkleinerung des Mammutbundestags sinnvoll eingesetzt, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Eigentlich selbstverständlich

§ 1 Eigentlich

Guten Tag Frau Eigentlich,

kennen Sie eigentlich schon Herrn Eigentlich?
Ist doch Ihr Herr Gatte, eigentlich.
Was wählt er denn, der Herr Eigentlich?
„Immer dasselbe, eigentlich“.
Und Sie, Frau Eigentlich?
Was wählen eigentlich Sie, Frau Eigentlich?
„Das sag ich nicht.
Ist doch sehr persönlich, eigentlich.
Und ja, geheim, vertraulich natürlich,
äh, eigentlich.“

§ 2 selbstverständlich

Wußten Sie schon, Herr Eigentlich,
bald ist Bundestagswahl! „selbstverständlich!“
Gehen Sie hin? „selbstverständlich!“
Wollen wir was ändern? „selbstverständlich!“
Was schätzen Sie,
700 oder 800 Abgeordnete? „um Gottes willen!“
Rettungsanker Bundesverfassungsgericht?
„Gugge mer mo, ähjentlich,
aich froan mo meng Fru, dat wäs ähjentlich emmer olles.“

§ 3 Hermann Krämer Wahlrechtsreform

Guten Tag Frau Zuversicht.
Vielen Dank für Ihre Einsicht.
Wie führen Sie Ihren Herrn Gatten passgenau zur Übersicht?
„598 Abgeordnete, Vadder! Ist das klar?
Erststimme für Hermann Krämer, Wahlrechtsreform,
mit Deiner Zweitstimme, kannst de mache, was de willst!“
„Ös jo gud, Frau, gohn mers ahn!“

Es grüßt herzlich

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Coronastößchen

Berlin: Für die bevorstehende Bundestagswahl soll die Zahl der für Landeslisten und Kreiswahlvorschläge erforderlichen Unterstützungsunterschriften nach dem Willen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen auf ein Viertel abgesenkt werden. Dies geht aus einem gemeinsamen Gesetzentwurf der vier Fraktionen (19/29281) zur Änderung des Bundeswahlgesetzes hervor, der am Donnerstag, dem 6.5.2021 ohne Aussprache einstimmig in den Ausschuß für Innen und Heimat federführend, den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie den Ausschuß für Recht, und Verbraucherschutz überwiesen wurde.

In dem rechtlich hervorragend begründeten Gesetzentwurf verweist der Vier-Fraktionen-Vorstoß auf die Beschränkungen durch die Covid-19-Pandemie. Von diesen Beschränkungen seien Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag nicht mit mindestens fünf Parlamentariern vertreten sind, besonders betroffen. Der Gesetzentwurf bezieht sich ausdrücklich auch auf andere Kreiswahlvorschläge. Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt, dass jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 29, 154 [163]). Er bezieht sich auch auf das passive Wahlrecht. Neben den Parteien untereinander haben auch alle Aktivbürger, denen Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes die Wählbarkeit ausdrücklich garantiert, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (BVerfGE 7, 63 [70 f.]; 21, 196 [199], 42, 399 [413]; 135, 259 [285]. Die im Bundeswahlgesetz vorgeschriebenen Unterstützerunterschriften für Wahlvorschläge und Landeslisten sind in der Pandemie nur unter deutlich erschwerten Bedingungen zu sammeln.

Laut Bundeswahlgesetz müssen Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Bundestag oder einem Landesparlament seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein und Landeslisten von bis zu 2.000 Wahlberechtigten. „Derart hohe Anforderungen“ können unter den Bedingungen der Pandemie nach Auffassung der vier Fraktionen „eine Überforderung der Vorschlagenden darstellen und berühren jedenfalls den Grundsatz der Chancengleichheit“ aus Artikel 38 des Grundgesetzes. Die Zahl der beizubringenden Unterschriften dürfe nicht so hoch sein, dass Bewerbern die Teilnahme an der Wahl „praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird“, heißt es in der Gesetzesbegründung weiter.

Nun wird es mal wieder spannend, wie die Ausschußberatungen in den 3 Ausschüssen verlaufen. Muß es trotz des klaren Sachverhalts und den bereits vorliegenden beiden aktuellen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte nochmal – nach dem Motto hoch lebe der Vorgang – zu einer Sachverständigen Anhörung kommen? Wann und wie erfolgen die zweite und die dritte Beratung im Bundestag? Der erfahrene Bundeswahlleiter verschiebt seit Monaten die Herausgabe der endgültigen Rechtsgrundlagen zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages als notwendige handliche Broschüre für alle Beteiligten. Wahrheit und Klarheit wollen zeitnah erkannt werden!

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück


Unterstützungsunterschriften
Aktueller Stand 09.05.2021

Bundesinnenminister Seehofer verlangt leider trotz Corona weiterhin aus dem Wahlkreis: 200

  • Von Frauen
  • Von Männern
  • noch offen

56
70
74

Ihre Chance mitzumachen:

1. amtlich erforderlichen Vordruck auf meiner Webseite unter „Unterstützung“ ausdrucken,

2. ausfüllen und unterschreiben,

3. Zusatz A nicht erforderlich, da ich nur um Ihre Erststimme bitte, mit der Zweitstimme wählen Sie im September Ihre Partei.

4. mir zuschicken:

Wahlkreisbüro
Hermann Krämer
Hauptstraße 29
55471 Ravengiersburg

5. bitte mich weiterempfehlen oder Unterschriftshilfe in der Verwandtschaft leisten!

Normenkontrollantrag

Nun wird es spannend:

Die Fraktionen von FDP, Linken und Grünen haben mit zusammen 217 Bundestagsabgeordneten am 1.2.2021 gemeinsam einen Normenkontrollantrag gegen die jüngste Wahlrechtsreform beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie beantragen festzustellen, dass Artikel 1 Nr. 3-5 des fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, und gleichzeitig, im Wege der vorläufigen Regelung anzuordnen, dass Artikel 1 Nr. 3-5 des fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.

Das Verfahren einer sogenannten abstrakten Normenkontrolle soll dem Schutz der Verfassung dienen und stellt die Möglichkeit einer Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab der Verfassung dar (vgl. Jutzi, Kommentar zur Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 80, Rd. Nr. 19 ). Im konkreten Fall wird nun (von einer Frau!) auf 68 Seiten nach allen Regeln der Kunst der berüchtigte § 6 des Bundeswahlgesetzes insbesondere mit Blick auf die Überhang- und Ausgleichsmandate auseinandergenommen. Prozeßbevollmächtigte ist Prof. Dr. Sophie Schönberger.

Meine vereinfachte Begriffsergebnisbetrachtung:

Unter dem Geschwür von Überhangmandaten versteht man, wenn eine Partei mehr Direktmandate erhält, als ihr aufgrund ihres Zweitstimmenanteils zustehen.

Unter der Krankheit von Ausgleichsmandaten versteht man, wenn andere Parteien aufgrund der Verteilung von Überhangmandaten zu kurz gekommen sind. Das ganze geschieht nach einem hoch mathematisch ausgeklügeltem Berechnungsverfahren, was sich jedem Normalsterblichen entzieht. Dadurch gibt es im derzeitigen Bundestag statt wie vorgesehen 598 Abgeordnete zusätzlich 111 weitere Abgeordnete mit ihren ganzen Kosten in zig Millionenhöhe, auf die in einem anderen Beitrag nochmal gesondert einzugehen ist.

In der Anklageschrift wird einmal mehr aufgezeigt, daß die angegriffene Neuregelung im Bundeswahlgesetz an zahlreichen Stellen hochgradig unpräzise, lückenhaft und widersprüchlich sei.

Nun ist das Bundesverfassungsgericht wahrlich nicht zu beneiden, in der Kürze der Zeit und rechtzeitig noch vor der Wahl des 20. Deutschen Bundestags am 26. September irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Welches Szenarium ist zum Beispiel denkbar? Das Gericht könnte in der Sache entscheiden oder gewährt zumindest Rechtsschutz zugunsten der Antragsteller. Damit würde die Latte zur Verhinderung eines noch größeren Bundestags schon vor dem Hochsprung gerissen.

In diesem teuren „Mensch ärgere Dich nicht! – Spiel für Fortgeschrittene“, eigentlich ist es ja eher ein Trauerspiel mit den besten Voraussetzungen sich zu einem bedeutenden Drama in der Wahlrechtsgeschichte zu entwickeln, bleiben wir Wähler*innen mal wieder die Dummen. Wir haben die ganze Zeche nur zu bezahlen!

Gäbe es denn gar keinen Ausweg? Noch ist doch Zeit und das Bundesverfassungsgericht wird seit dem vergangenen Herbst ja keine Däumchen gedreht haben. Es könnte das Regelungsinteresse der Koalition und die Absicht, übrigens aller, Oppositionsfraktionen Ernst nehmen und zu Tische bitten, nämlich zu einem gemeinsamen Runden Tisch, der schon einmal Gutes für Deutschland geleistet hat. Jeder Unternehmer würde so die Zeit nutzen um Kosten zu sparen! Die Argumente liegen bereits auf dem Tisch. Von jeder Fraktion nur zwei an den Tisch, das Bundesverfassungsgericht mit beratender Stimme dazu, keine Sachverständigen mehr. Zeit 1 Woche;

Ihr Bundestagskandidat

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

Bundesverfassungsgericht

Sich mit dem Bundesverfassungsgericht anzulegen ist sicher kein Vergnügen. Auf der anderen Seite müssen wir auch nicht alles kommentarlos hinnehmen. Im Zusammenhang mit seinen teils glücklosen Entscheidungen zum Wahlrecht erkenne ich sogar eine Mitschuld unseres höchsten Gerichts an dem derzeitigen verfahrenen Wahlrechtskarren. Und damit stehe ich nicht alleine.

So kommentiert z.B. Daniel Deckers in seinem Leitartikel „Finale“, FAZ, 27. 08. 2020, zum erneuten Scheitern der Wahlrechtsreform: „Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für die Verteilungsgerechtigkeit bei den Stimmenanteilen aufgestellt hat, führen fast zwangsläufig zu einer Überdehnung der Größe des Parlaments. Und sie überfordern in Gestalt eines ungemein komplizierten und in seinen Wirkungen kaum abschätzbaren Wahlrechts nicht nur die Bürger, sondern auch die Politiker selbst.“

Ähnliche torpediert Thomas Vitzthum das Bundesverfassungsgericht in seinem Kommentar „Wahlrecht vereinfachen“, Die Welt, 27. 8. 2020: „Das deutsche Wahlrecht ist überfrachtet. Nicht einmal Abgeordnete können es noch erklären. Die Bürger haben aber doch ein Recht, zu verstehen, was ihr Kreuz bewirkt. Diese Notwendigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinen einschlagenden Urteilen bisher nicht ausreichend klargemacht. Es hat seinen Teil zur Verkomplizierung beigetragen.“

Zeitgleich meint Robert Rossmann in der Süddeutschen Zeitung zum „undurchsichtigen und ungerechten Wahlrecht“: „Ex-Bundestagspräsident Norbert Lammert hat einst beklagt, das Wahlrecht sei so kompliziert, dass nicht einmal eine Handvoll Abgeordneter ,unfallfrei, die Mandatsberechnung erklären könne. Den Bürgern geht es erst recht so. Dabei sollte es in einer Demokratie selbstverständliches Ziel sein, dass die Wähler das Wahlrecht verstehen.“

Und wie steht das Bundesverfassungsgericht zu diesem Verständnis vom Bundeswahlgesetz? Es verlangt in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 zur damaligen Fassung von § 6 Bundeswahlgesetz, daß Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen sind. Welcher Grad an Bestimmtheit geboten sei, ließe sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hänge von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betreffenden Norm ab. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, RdNr. 76).

Ich kann es Ihnen nicht ersparen, verehrte Wähler*innen, mal hinzuschauen, welchen Grad an Bestimmtheit der Gesetzgeber im Jahr 2020 daraus gemacht hat:

§ 6 Bundeswahlgesetz, Wahl nach Landeslisten

(1) 1 Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. 2 Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. 3 Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.

(2) 1 In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. 2 Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3 Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4 Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5 Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6 Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. 7 Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) 1 Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2 Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

(4) 1 Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 2 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.

(5) 1 Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. 2 Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. 3 Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. 4 Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. 5 Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.

(6) 1 Die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Parteien verteilt. 2 In den Parteien werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste mindestens die nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt. 3 Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 4 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. 5 In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt.6 Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 7 Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 8 Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(7) 1 Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. 2 Die Sitze werden in der Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem solchen Falle erhöht sich die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.

Ist doch alles klar, oder? Also ich hab`s nicht verstanden. Das ist aber auch nicht schlimm, weil das ein Mathematikstudium voraussetzen würde. Nur, so darf es eigentlich bitte doch nicht sein! Und ich muß den eingangs erwähnten Kommentatoren über das Unverständnis unseres deutschen Wahlrechts zustimmen.

Diese Vorschrift des § 6 BWG ist der Dreh- und Angelpunkt, weshalb der Deutsche Bundestag sich ständig bis zum Platzen vollfrißt. Leider ist es auch nicht damit getan, daß wir dann halt jedem Mitglied vor Beginn einer Sitzungswoche eine Packung Kijimea zur Verfügung stellen. Das würde zwar eine Verstärkung des politisch propagierten Dämpfungseffekts bedeuten, aber wichtiger ist es, die Anzahl der möglichen Treibhausabgasentwickler im Bundestag schlichtweg zu verringern ( in der Fastnachtszeit frei nach Lafontaine). Im § 6 BWG werden die Überhang- und Ausgleichsmandate seit Jahrzehnten durch die Gegend geschoben fast nach dem Theaterstück „Wie es Euch gefällt“. Mal bastelt der Bundestag gesetzgeberisch dran rum; dann muß das Bundesverfassungsgericht wieder darauf reagieren und verlangt deutlich mehr Ausgleichsmandate.

Ein weiteres Beispiel, liebe Wähler*innen, daß Sie mit Ihrer Erststimme im September schonungslos ein modernes, der Zeit entsprechendes Wahlrecht verlangen müssen

durch Ihr Kreuzchen beim Bundestagskandidaten:

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

Ohne unseren Druck durch Ihre Erststimme für mich wird eher endlos von diesen beiden Verfassungsorganen weiter gebastelt und immer nur jeweils reagiert und auf alle Fälle mal Kommissionen in die Welt gesetzt (vgl. den neuen § 55 BWG), weil wir, die ,Wähler*innen, ja letztlich alles hinnehmen. Ich finde, jetzt ist Schluß mit lustig. „Wir müssen aus dem Schlaf erwachen und unsere Verantwortung übernehmen“ (Albert Schweitzer); und wählen gehen!

Im Laufe meiner Beiträge werde ich beispielhaft Vereinfachungen aufgreifen oder aufzeigen.