Nun wird es spannend:
Die Fraktionen von FDP, Linken und Grünen haben mit zusammen 217 Bundestagsabgeordneten am 1.2.2021 gemeinsam einen Normenkontrollantrag gegen die jüngste Wahlrechtsreform beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie beantragen festzustellen, dass Artikel 1 Nr. 3-5 des fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, und gleichzeitig, im Wege der vorläufigen Regelung anzuordnen, dass Artikel 1 Nr. 3-5 des fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.
Das Verfahren einer sogenannten abstrakten Normenkontrolle soll dem Schutz der Verfassung dienen und stellt die Möglichkeit einer Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab der Verfassung dar (vgl. Jutzi, Kommentar zur Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 80, Rd. Nr. 19 ). Im konkreten Fall wird nun (von einer Frau!) auf 68 Seiten nach allen Regeln der Kunst der berüchtigte § 6 des Bundeswahlgesetzes insbesondere mit Blick auf die Überhang- und Ausgleichsmandate auseinandergenommen. Prozeßbevollmächtigte ist Prof. Dr. Sophie Schönberger.
Meine vereinfachte Begriffsergebnisbetrachtung:
Unter dem Geschwür von Überhangmandaten versteht man, wenn eine Partei mehr Direktmandate erhält, als ihr aufgrund ihres Zweitstimmenanteils zustehen.
Unter der Krankheit von Ausgleichsmandaten versteht man, wenn andere Parteien aufgrund der Verteilung von Überhangmandaten zu kurz gekommen sind. Das ganze geschieht nach einem hoch mathematisch ausgeklügeltem Berechnungsverfahren, was sich jedem Normalsterblichen entzieht. Dadurch gibt es im derzeitigen Bundestag statt wie vorgesehen 598 Abgeordnete zusätzlich 111 weitere Abgeordnete mit ihren ganzen Kosten in zig Millionenhöhe, auf die in einem anderen Beitrag nochmal gesondert einzugehen ist.
In der Anklageschrift wird einmal mehr aufgezeigt, daß die angegriffene Neuregelung im Bundeswahlgesetz an zahlreichen Stellen hochgradig unpräzise, lückenhaft und widersprüchlich sei.
Nun ist das Bundesverfassungsgericht wahrlich nicht zu beneiden, in der Kürze der Zeit und rechtzeitig noch vor der Wahl des 20. Deutschen Bundestags am 26. September irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Welches Szenarium ist zum Beispiel denkbar? Das Gericht könnte in der Sache entscheiden oder gewährt zumindest Rechtsschutz zugunsten der Antragsteller. Damit würde die Latte zur Verhinderung eines noch größeren Bundestags schon vor dem Hochsprung gerissen.
In diesem teuren „Mensch ärgere Dich nicht! – Spiel für Fortgeschrittene“, eigentlich ist es ja eher ein Trauerspiel mit den besten Voraussetzungen sich zu einem bedeutenden Drama in der Wahlrechtsgeschichte zu entwickeln, bleiben wir Wähler*innen mal wieder die Dummen. Wir haben die ganze Zeche nur zu bezahlen!
Gäbe es denn gar keinen Ausweg? Noch ist doch Zeit und das Bundesverfassungsgericht wird seit dem vergangenen Herbst ja keine Däumchen gedreht haben. Es könnte das Regelungsinteresse der Koalition und die Absicht, übrigens aller, Oppositionsfraktionen Ernst nehmen und zu Tische bitten, nämlich zu einem gemeinsamen Runden Tisch, der schon einmal Gutes für Deutschland geleistet hat. Jeder Unternehmer würde so die Zeit nutzen um Kosten zu sparen! Die Argumente liegen bereits auf dem Tisch. Von jeder Fraktion nur zwei an den Tisch, das Bundesverfassungsgericht mit beratender Stimme dazu, keine Sachverständigen mehr. Zeit 1 Woche;
Ihr Bundestagskandidat
für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück
Hermann Krämer, Wahlrechtsreform