Sich mit dem Bundesverfassungsgericht anzulegen ist sicher kein Vergnügen. Auf der anderen Seite müssen wir auch nicht alles kommentarlos hinnehmen. Im Zusammenhang mit seinen teils glücklosen Entscheidungen zum Wahlrecht erkenne ich sogar eine Mitschuld unseres höchsten Gerichts an dem derzeitigen verfahrenen Wahlrechtskarren. Und damit stehe ich nicht alleine.
So kommentiert z.B. Daniel Deckers in seinem Leitartikel „Finale“, FAZ, 27. 08. 2020, zum erneuten Scheitern der Wahlrechtsreform: „Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für die Verteilungsgerechtigkeit bei den Stimmenanteilen aufgestellt hat, führen fast zwangsläufig zu einer Überdehnung der Größe des Parlaments. Und sie überfordern in Gestalt eines ungemein komplizierten und in seinen Wirkungen kaum abschätzbaren Wahlrechts nicht nur die Bürger, sondern auch die Politiker selbst.“
Ähnliche torpediert Thomas Vitzthum das Bundesverfassungsgericht in seinem Kommentar „Wahlrecht vereinfachen“, Die Welt, 27. 8. 2020: „Das deutsche Wahlrecht ist überfrachtet. Nicht einmal Abgeordnete können es noch erklären. Die Bürger haben aber doch ein Recht, zu verstehen, was ihr Kreuz bewirkt. Diese Notwendigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinen einschlagenden Urteilen bisher nicht ausreichend klargemacht. Es hat seinen Teil zur Verkomplizierung beigetragen.“
Zeitgleich meint Robert Rossmann in der Süddeutschen Zeitung zum „undurchsichtigen und ungerechten Wahlrecht“: „Ex-Bundestagspräsident Norbert Lammert hat einst beklagt, das Wahlrecht sei so kompliziert, dass nicht einmal eine Handvoll Abgeordneter ,unfallfrei, die Mandatsberechnung erklären könne. Den Bürgern geht es erst recht so. Dabei sollte es in einer Demokratie selbstverständliches Ziel sein, dass die Wähler das Wahlrecht verstehen.“
Und wie steht das Bundesverfassungsgericht zu diesem Verständnis vom Bundeswahlgesetz? Es verlangt in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 zur damaligen Fassung von § 6 Bundeswahlgesetz, daß Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen sind. Welcher Grad an Bestimmtheit geboten sei, ließe sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hänge von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betreffenden Norm ab. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, RdNr. 76).
Ich kann es Ihnen nicht ersparen, verehrte Wähler*innen, mal hinzuschauen, welchen Grad an Bestimmtheit der Gesetzgeber im Jahr 2020 daraus gemacht hat:
§ 6 Bundeswahlgesetz, Wahl nach Landeslisten
(1) 1 Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. 2 Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. 3 Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.
(2) 1 In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. 2 Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3 Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4 Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5 Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6 Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. 7 Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) 1 Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2 Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
(4) 1 Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 2 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.
(5) 1 Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. 2 Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. 3 Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. 4 Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. 5 Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.
(6) 1 Die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Parteien verteilt. 2 In den Parteien werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste mindestens die nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt. 3 Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. 4 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. 5 In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt.6 Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 7 Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 8 Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(7) 1 Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. 2 Die Sitze werden in der Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem solchen Falle erhöht sich die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
Ist doch alles klar, oder? Also ich hab`s nicht verstanden. Das ist aber auch nicht schlimm, weil das ein Mathematikstudium voraussetzen würde. Nur, so darf es eigentlich bitte doch nicht sein! Und ich muß den eingangs erwähnten Kommentatoren über das Unverständnis unseres deutschen Wahlrechts zustimmen.
Diese Vorschrift des § 6 BWG ist der Dreh- und Angelpunkt, weshalb der Deutsche Bundestag sich ständig bis zum Platzen vollfrißt. Leider ist es auch nicht damit getan, daß wir dann halt jedem Mitglied vor Beginn einer Sitzungswoche eine Packung Kijimea zur Verfügung stellen. Das würde zwar eine Verstärkung des politisch propagierten Dämpfungseffekts bedeuten, aber wichtiger ist es, die Anzahl der möglichen Treibhausabgasentwickler im Bundestag schlichtweg zu verringern ( in der Fastnachtszeit frei nach Lafontaine). Im § 6 BWG werden die Überhang- und Ausgleichsmandate seit Jahrzehnten durch die Gegend geschoben fast nach dem Theaterstück „Wie es Euch gefällt“. Mal bastelt der Bundestag gesetzgeberisch dran rum; dann muß das Bundesverfassungsgericht wieder darauf reagieren und verlangt deutlich mehr Ausgleichsmandate.
Ein weiteres Beispiel, liebe Wähler*innen, daß Sie mit Ihrer Erststimme im September schonungslos ein modernes, der Zeit entsprechendes Wahlrecht verlangen müssen
durch Ihr Kreuzchen beim Bundestagskandidaten:
Hermann Krämer, Wahlrechtsreform
Ohne unseren Druck durch Ihre Erststimme für mich wird eher endlos von diesen beiden Verfassungsorganen weiter gebastelt und immer nur jeweils reagiert und auf alle Fälle mal Kommissionen in die Welt gesetzt (vgl. den neuen § 55 BWG), weil wir, die ,Wähler*innen, ja letztlich alles hinnehmen. Ich finde, jetzt ist Schluß mit lustig. „Wir müssen aus dem Schlaf erwachen und unsere Verantwortung übernehmen“ (Albert Schweitzer); und wählen gehen!
Im Laufe meiner Beiträge werde ich beispielhaft Vereinfachungen aufgreifen oder aufzeigen.