Maden im Speck

In Potsdam, in meinem Bundestagswahlkreis 61 als Einzelbewerber – Direktkandidat nur für die Erststimme – , ist es der Stadt kaum möglich einen Haushalt aufzustellen. Seit November kursiert ein Streich- und Kürzungskonzert für Potsdams Kultur und Jugend. Noch verheerender ist es in Berlin, wo es darüber hinaus sogar den Universitäten an den Kragen gehen soll. Nur im aufgeblähten Bundestag läßt es sich leben wie bei den Maden im Speck. Was ist zu tun?

In einem hervorragenden Interview der Potsdamer Nachrichten vom 8.1.2025 äußert sich der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, Marcel Fratscher, niederschmetternd über die Parteiprogramme zur Bundestagswahl. Hier ein Auszug:

„Die Parteien trauen den Bürger:innen nicht die Wahrheit zu, dass wir uns ändern und manchen Verzicht werden üben müssen. Sie versuchen den Menschen das Blaue vom Himmel zu versprechen.Sie versuchen, sich irgendwie durchzumogeln, statt ein Programm zu entwickeln, wie wir aus dieser wirtschaftlichen und übrigens auch sozial sehr schwierigen Lage wieder herauskommen. Die Parteien trauen den Bürgerinnen und Bürger nicht zu, dass sie mit der Wahrheit umgehen können. Das ist für mich ein Armutszeugnis für die Demokratie.Ehrlichkeit und einen klaren Kompass braucht es stattdessen. Dazu gehören mutige Reformen, die so manche Besitzstände beschneiden werden. Und eine Investitionsoffensive für Bildung, Infrastruktur, Klimaschutz und Innovation. Und wir müssen Unternehmen, aber vor allem Menschen mit mittleren und geringen Einkommen entlasten. Ich stimme zu, dass der Staat kleiner und effizienter werden muss.“

Die gehampelte Verkleinerung des Bundestags von 736 auf 630 Abgeordnete hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Gänze bestätigt, sodaß die neue Regierung das Wahlrecht mal wieder ändern muß. (vgl. hierzu unter meinen „Beiträgen“ Ping-Pong 2.0) Deswegen gehört die konkrete Obergrenze von 598 Abgeordneten ins Grundgesetz. Und dann ist effiziente Ruhe im Karton.

Was könnt Ihr Wähler:Innen von Potsdam in der Sache tun? Ihr habt eine Riesenchance: Nicht nur lesen, denken oder schimpfen sondern handeln und im deutschlandweit viel beachteten „Promi-Wahlkreis“ 61 Potsdam, Potsdam-Mittelmark II – Teltow – Fläming II den Parteien zur zwingend notwendigen Diätkur nur mit Eurer Erststimme eine Watsche verpassen:

Hermann Krämer
Kennwort: Bundestagverkleinerung
Einzelbewerber (nur für die taktisch wirkungsvolle Erststimme)
www.wahlrechtsreform.com

Nationalhymne

Unser Deutschlandlied wird wie folgt geändert: Das letzte Wort „Vaterland“ wird durch das Wort „Mutterland“ und „brüderlich“ durch „geschwisterlich“ ersetzt:

Einigkeit und Recht und Freiheit
für das deutsche Vaterland!
Danach laßt uns alle streben
geschwisterlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit
sind des Glückes Unterpfand:
Blüh im Glanze dieses Glückes,
blühe, deutsches Mutterland“

Begründung:

  1. besitzen wir eine Muttersprache,
  2. entspricht es der Gleichberechtigung,
  3. sprechen wir von einer Muttergottes.

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

Volksentscheid statt Bürgerrat

Am 14.3.2024 hat der Bundestag erstmals über Empfehlungen eines sogenannten Bürgerrats debattiert (vgl. Plenarprotokoll 20/157 S. 20067). Hierbei wurde auch über die Notwendigkeit einer solchen Konstruktion gestritten.

Mit der Stabsstelle für Bürgerräte zur Organisation der Ratlosigkeit des Parlaments wird nach dem Bundestag auch die Bundestagsverwaltung weiter aufgebläht. Organisatorisch wäre die Stabsstelle wohl besser als eine Abteilung „Opium fürs Volk“ unter Lauterbachs Gesundheitsministerium „untergebracht“(vgl. Zur Problematik Bürgerrat gerne meinen kritischen Beitrag „Rat“ vom 24.7.2023).

Im Bundeshaushalt 2023 standen drei Millionen Euro für die Durchführung des Bürgerrats zur Verfügung. Viel Geld und Aufmerksamkeit für 160 zusammengewürfelte Personen. Tatsächlich teilgenommen bei der Abstimmung des Bürgerrates über seine Empfehlungen (Bürgergutachten) haben letztlich nur 113 Bürger*Innen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/10300, S.28ff).

Eine unmittelbare Bürgerbeteiligung durch einen Volksentscheid scheut der Bundestag bisher. Vermutlich fühlt er sich dann in seiner repräsentativen Würde angekratzt. Zu Unrecht schauen wir aktuell mit so kritisch bevormundendem Blick auf die Neuen Bundesländer. In den neuen Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen hat es bereits vor der Verabschiedung ihrer Landesverfassungen nach der Wende singuläre Fälle einer unmittelbaren Bürgerbeteiligung gegeben. So gab der Verfassungsausschuss des Thüringer Landtags zum Entwurf der Landesverfassung den Bürgern Thüringens Gelegenheit, gegenüber dem Landtag zu dem Verfassungsentwurf Stellung zu nehmen; dazu wurde der Entwurf als Zeitungsbeilage in einer Auflage von 800 000 Stück veröffentlicht. Der Ertrag waren knapp 400 Stellungnahmen mit ca. 3000 Einzelanregungen. Sie wurden im Ausschuss erörtert und teilweise – wenn auch nur in geringem Umfang – aufgegriffen (vgl. Joachim Linck „Unmittelbare Bürgerbeteiligung am parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren“, Zeitschrift für Gesetzgebung, 2004, S.137ff). Folgerichtig enthält die Thüringer Landesverfassung einen fundierten Artikel 82 „Volksbegehren und Volksentscheid“.

Volksentscheide und Volksbegehren müssen ebenso im Grundgesetz stärker aufgenommen werden. Das Volk muß Dampf ablassen können, bevor der Kessel überkocht. Seit den Anregungen von Professor Dr. Linck, Landtagsdirektor a.D. in Thüringen, mit Gastvorträgen zur Demokratie in Russland, der Ukraine und China sind schon 20 Jahre vergangen. Zuviel Rücksicht auf zu viele Abgeordnete muß im Deutschen Bundestag genommen werden. Politiker*Innen verdienen unser geschätztes Vertrauen, Parteien wirken unabdingbar bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Das Volk als Souverän jedoch mit einem Bürgerrat zu betütteln, verkennt die von ihm ausgehende Staatsgewalt. „Wir sind das Volk“ hat es ganz einfach im Kuli:

Wahlrechtsreform verlangen:
Die Anzahl der Bundestagsabgeordneten im Grundgesetz verbindlich festlegen:
598 = 333 Wahlkreise und 265 Listenmandate

ist die Lösung.

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

Öffentlichkeitsangst des Bundesverfassungsgerichts

Am 29.11.2023 wollte ich als ehemaliger Bundestagskandidat und Einzelbewerber „Wahlrechtsreform“ mit großem Interesse die mit Spannung erwartete Urteilsverkündigung des BVerfG zur Wahlrechtsreform 2020 live verfolgen. Ich wollte nicht auf irgendwelche Auf-zeichnungen oder redaktionellen Kürzungen tendenziöser Medien angewiesen sein.

Aussagen mit Gesetzeskraft, wie verständlich das Wahlrecht für Bürger*innen sein muß, wurden erwartet. Ich kam gar nicht auf die Idee, daß unser oberstes Gericht in der heutigen Zeit bei seiner Urteilsverkündung vor der Öffentlichkeit live kneift. „Yeas we can“ wurde ich bei einem Blick ins Gesetz belehrt. Das Gericht beruft sich auf auf § 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, wonach u.a seine Urteilsverkündigungen öffentlich und Aufzeichnungen möglich sind. Von Liveübertragung, wie wir es vom Bundestag kennen, jedoch keine Spur.

Vor diesem Hintergrund der Öffentlichkeitsscheu ist es nachvollziehbar, wenn nun die Senatsmehrheit mit 5 zu 3 Stimmen feststellt, daß sich das Bundeswahlgesetz mit Blick auf die Überhangs- und Ausgleichsmandate nicht primär an die Wahlberechtigten wendet, sondern an die Wahlorgane (Pressemitteilung BVerfG Nr. 111/2023)  also etwa an die Wahlleiter, Wahlausschüsse oder den Bundeswahlleiter. Bürger*Innen wird von der Senatsmehrheit die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen zugemutet, falls sie das Gesetz tatsächlich verstehen wollen. Kein Wunder, wenn sich die Öffentlichkeit immer mehr von unseren Staatsorganen abwendet, anstatt die große Bedeutung des demokratisch eben nicht einstimmig zustande gekommenen Urteils zu erkennen:

Abweichende Meinung von Vizepräsidentin König, Richter Müller und Richter Maidowski

(Auszüge)

Die Entscheidung der Senatsmehrheit erfasst Inhalt und Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht nur unzureichend, misst diesem Gebot infolgedessen nicht das ihm zukommende Gewicht zu und mutet den Wahlberechtigten im Ergebnis eine Wahrnehmung ihres fundamentalen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung „im Blindflug“ zu. Dies entspricht nicht der zentralen demokratischen Dignität (Würde) des Wahlaktes und verwehrt den Wählerinnen und Wählern die ihnen in ihrer Rolle als Quelle demokratischer Legitimation zukommende Achtung. Die Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Demokratie- in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, nicht gerecht. Danach muss das Wahlrecht aus sich heraus so verständlich sein, dass die Wahlberechtigten in der Lage sind, eine freie und selbstbestimmte Wahlentscheidung in Kenntnis der möglichen Konsequenzen ihrer Stimmabgabe für die Zusammensetzung des Parlaments zu treffen.

Der aus dem Demokratieprinzip folgende Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung bei der Wahl des Deutschen Bundestages erschöpft sich nicht in dem Recht zur Stimmabgabe.“

Hoffnung und Chance hin zu einem demokratischen Politikverständnis macht mir z.B. die sachliche Rede von Dr. Rolf Müzenich (SPD) im Bundestag, 139. Sg. v. 28.112023 , S. 7654 zur Regierungserklärung des Bundeskanzlers anlässlich der Konsequenz aus dem BVerfG Urteil zur Schuldenbremse. Hier kritisiert er das Gericht insbesondere für die späte Urteilsverkündung kurz vor der Haushaltsberatung 2024 aus der Sicht eines Abgeordneten mutig, öffentlich und live bei gleichzeitig folgsamen Respekt vor dem anderen Verfassungsorgan.

Nach meiner Auffassung ist es an der Zeit für das Bundesverfassungsgericht, den Wahlberechtigten fairer und öffentlicher mit einer entsprechend zeitgemäßeren Website gegenüberzutreten, auf der auch die abweichenden Meinungen in Bild und Ton dargestellt werden.

Hermann Krämer

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Parteiengier

Bisher gab es bei der Bundestagswahl eine Erststimme und eine Zweitstimme. Aktuell soll es nur noch eine Wahlkreisstimme und eine Hauptstimme geben. Immerhin die Verkleinerung des Bundestags ist in aller Munde. Aber Vorsicht: Das übliche Szenario bahnt sich wieder an. Die Ampelkoalition beschließt ausgerechnet um Ostern aller Voraussicht nach ein verfassungswidriges Wahlgesetz in der Hoffnung, das Bundesverfassungsgericht wird es schon richten. Und mal wieder ist Ping Pong voll im Gange (vgl. meinen Beitrag vom 17.8.2021), mit ungewissem Ausgang.

Hier einige Auszüge zu derzeitigen Reaktionen auf den Gesetzentwurf der Ampel BT Drucksache 20/5370 vom 24.1.2023 zum Wahlrecht:

„Dieses Vorhaben bedeutet vor allem eine Tendenz zur Zentralisierung des Staates und die weitergehende Verschiebung von Machtverhältnissen zu den Parteiorganen, die über die Aufstellung der Listen entscheiden. Eine Entwicklung, die man nach 1945 eigentlich vermeiden wollte und die dem ohnehin schwindenden Vertrauen in die deutsche Demokratie nicht unbedingt förderlich ist. „ taz, Scheif 16.1.

Die Gleichheit der Wahl sieht auch der Sachverständige der Wahlrechtskommission Prof. Dr. Grzeszick durch die geplante Reform gefährdet. Ob ein Wahlkreisgewinner seinen Wahlkreis tatsächlich erhält, hängt dann von einer Vielzahl von Faktoren ab, auf die er keinen Einfluss mehr hat. Etwa davon, wie die Partei landesweit bei den Zweitstimmen abgeschnitten habe.Oder davon, welches Ergebnis die anderen Wahlkreisgewinner der jeweiligen Partei erzielen. „Im Wahlkreis selbst haben die Kandidaten unterschiedlicher Parteien dann nicht mehr dieselben Chancen.“ Dies sei ein Gleichheitsproblem. Auch die Stimmen der Wähler seien nicht mehr „gleich“. Grzeszick: „Man lässt die Bürger zur Urne laufen, es wird ausgezählt, aber am Ende wird der Kandidat mit den meisten Stimmen womöglich nicht nach Berlin geschickt.“ Dies werde, so der Jurist zu „einer weiteren Entfremdung der Wähler vom politischen System führen“(Ludwigsburg24 vom17.1.23).

Auch die vom Grundgesetz in Artikel 38 geforderte Unmittelbarkeit der Wahl ist stark gefährdet wie Philipp Amthor CDU, MdB, am 27.1.2023 richtig sieht:  Deutscher Bundestag – Mediathek .

Allein, noch tendiert die CDU/CSU mit ihrem Antrag BT Drucksache 20/ 5353 vom 24.1.2023 mit einer Reduzierung auf 270 statt 299 leider zu Megawahlkreisen, wie Albrecht Glaser, AFD, in der gleichen Debatte sie treffend bezeichnet, was ich ebenfalls nicht im Sinne von uns Wähler*innen halte. Bürger*innen nahe Wahlkreiskontakte der Abgeordneten bedeutet das nicht. Detlef Müller SPD, MdB, verrät die Parteiengier im Bundestag, wenn er meint: „Wer den Sumpf trocken legen will, darf die Frösche nicht fragen“(Merkur.de v. 27.1.23). Aber aufgepaßt, liebe Wähler*innen! Die Frösche sind wir! Auf unsere gleiche und unmittelbare Erststimme muß es ankommen. Lassen wir uns nicht durch die neuen Verschleierungsnamen „Wahlkreisstimme“ und „Hauptstimme“ blenden,

meint

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

Ping Pong

Wann platzt das Bällchen?

An einem Freitag, dem 13. (8.2021), ist es noch eine einfache Rückhand des Bundesverfassungsgerichts zum Aufschlag von 216 Bundestagsabgeordneten. Mit dem am 13.8.21 veröffentlichtem Beschluss ( 2 BvF 1/21 ) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.

Der zuständige Berichterstatter im Zweiten Senat ist Peter Müller, der frühere CDU-Politiker und Ministerpräsident des Saarlands – er hatte damit die Aufgabe, die Entscheidung vorzubereiten und eine Empfehlung zu geben. Wären die Richter zu dem Schluss gekommen, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei berechtigt, dann hätte das geltende Wahlrecht am 26. September nicht angewendet werden können. Es wäre dann das frühere Gesetz wieder in Kraft getreten. (Vgl. Tagesspiegel vom 13.8.2021)

Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:

Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Sachverhalt:

Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG neu. § 6 BWahlG sieht nunmehr vor: Bei der unveränderten ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze nach dem Divisorverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil zugeordnet (Oberverteilung), bevor unter Berücksichtigung der Sperr- und Grundmandatsklausel eine Verteilung der den Ländern zugeteilten Sitze auf die Landeslisten vorgenommen wird (Unterverteilung). Von der ermittelten Sitzzahl werden gemäß § 6 Abs. 4 BWahlG die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Mandate abgerechnet. Diese Mandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die ermittelte Sitzzahl der Landeslisten übersteigen („Quasi-Überhangmandate“).

Danach findet eine Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze statt, die sich nach § 6 Abs. 5 BWahlG richtet. Dabei wird nach Abzug der erfolgreichen Wahlkreisbewerber von der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der verbleibenden Sitze im Wesentlichen so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erhält. § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG ordnet jedoch an, dass bei dieser Erhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt bleiben („unausgeglichene Überhangmandate“).

Bei der anschließenden zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 BWahlG in seiner neuen Fassung werden die nach § 6 Abs. 5 BWahlG zu vergebenden Sitze bundesweit nach dem Divisorverfahren auf die zu berücksichtigenden Parteien und sodann in den Parteien nach dem Divisorverfahren auf die Landeslisten verteilt. Von der für jede Landesliste errechneten Sitzzahl werden die Wahlkreismandate abgezogen, wobei in den Wahlkreisen errungene Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet. Die restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste unter Außerachtlassung erfolgreicher Wahlkreisbewerber besetzt. (vereinfachte Darstellung)

Die Antragstellerinnen und Antragsteller rügen einen Verstoß von Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG gegen das Gebot der Normenklarheit aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie gegen die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass insbesondere die vorgesehenen Neuregelungen in § 6 BWahlG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Der Normenkontrollantrag erscheint auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nicht als offensichtlich unbegründet. Insoweit ist klärungsbedürftig, ob § 6 BWahlG in seiner Gesamtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die Klarheit und Verständlichkeit von Rechtsnormen, genügt.

Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Normenklarheit soll sicherstellen, dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen können. Demgemäß könnte der Gesetzgeber – vorbehaltlich einer weiteren Erörterung im Hauptsacheverfahren – verpflichtet sein, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann.

Es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass §6 BWahlG in seiner neuen Fassung dem nicht genügt. Bereits vor der verfahrensgegenständlichen Neuregelung wies §6 BWahlG mit der Kombination aus erster Verteilung, Sitzzahlerhöhung und zweiter Verteilung in Verbindung mit den Zwischenschritten der jeweiligen Ober- und Unterverteilung einen erheblichen Komplexitätsgrad auf. Dieses Verfahren wurde mit der Neuregelung unter anderem um die Nichtberücksichtigung von bis zu drei Überhangmandaten bei der Berechnung der Sitzzahlerhöhung ergänzt, wodurch der Komplexitätsgrad der Vorschrift weiter gesteigert wurde.

Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung können (jedoch) die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers nicht rechtfertigen. Entsprechend stellte sich der Erlass der einstweiligen Anordnung als erheblicher Eingriff in die gesetzgeberische Sphäre dar.

Die Frankfurter Allgemeine sieht im heutigen Freitag, dem 13. sogar einen schwarzen Tag für die Demokratie (Auszug):

„Somit werden die Stimmen am 26. September nach einem Verfahren ausgezählt, das den Komplexitätsgrad des ohnehin nur noch von Mathematikern zu durchdringenden Wahlrechts nochmals erhöht. So hat es das Gericht am Freitag selbst festgestellt. Mehr noch: In seinen Erwägungen hat sich der Senat einen erheblichen Teil der Argumente zu eigen gemacht, die die Beschwerdeführer in Karlsruhe und nahezu alle Sachverständigen in den Anhörungen im Deutschen Bundestag gegen die Neuregelung des Verfahrens der Sitzzuteilung vorgebracht haben.

Derzeit laufen alle Berechnungen der Größe des künftigen Deutschen Bundestags darauf hinaus, dass zu der Mindestsitzzahl von 598 Abgeordneten zwischen 250 und 400 Abgeordnete hinzukommen dürften. Auch vor dieser Entwicklung sind die Regierungsparteien seit Jahren gewarnt worden. Sie haben es aus durchaus eigennützigen Motiven nicht anders gewollt.“

Liebe Wähler*innen, so wird der Ball zwischen Bundestag und Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten ständig hin und her gespielt. Der §6 BWahlG immer unverständlicher und der Bundestag platzt aus allen Nähten. Hätten Sie, liebe Wähler*innen, den Mut alle Ihre Erststimmen auf der linken Seite unten bei mir, Hermann Krämer Wahlrechtsreform, zu bündeln und eben nur mit Ihrer Zweitstimme Ihre Partei – egal welche – zu wählen, könnten wir erstmals seit 1949 das Direktmandat ändern und ein Überhangmandat konkret verhindern! So sind Ihre Erststimmen nicht verloren sondern im Gegenteil im Sinne einer Verkleinerung des Mammutbundestags sinnvoll eingesetzt, meint

Ihr Bundestagskandidat

Hermann Krämer
www.wahlrechtsreform.com

für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

5 Jahre Wahlperiode

Zur Zeit beträgt die Wahlperiode unseres Bundestags 4 Jahre. In allen Bundesländern mit Ausnahme von Bremen sind es schon lange 5 Jahre. Das Europäische Parlament wird seit 1979 für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Abgeordneten der Nationalversammlung der Republik Frankreich werden auf 5 Jahre gewählt, genauso wie die Wahlen zum Unterhaus in Großbritannien und Nordirland seit 2011 alle 5 Jahre stattfinden. In Luxemburg ist es so, in Italien und in Österreich. Auch unser Bundespräsident, Frank-Walter Steinmeier, wurde für 5 Jahre gewählt.

Nur für den Bundestag hinken wir leider mal wieder hinterher, weil auch die derzeitige Koalition es entweder nicht wollte oder keine weitere Oppositionspartei hierzu gewinnen konnte. Für eine entsprechende Grundgesetzänderung ist zurecht eine Zweidrittelmehrheit im Parlament erforderlich.

Schon 1976 brachte eine Enquete-Kommission Verfassungsreform nicht den Mut auf, die entsprechende Grundgesetzänderung vorzuschlagen. Ebenso scheiterte 1993 die Gemeinsame Verfassungskommission aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. In ihr wurde die Verlängerung der Wahlperiode auf 5 Jahre politisch gegen basisdemokratische Forderungen wie „Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheid“ ausgespielt. Da letzteres Verlangen keine Mehrheit fand, ließ man auch die Chance auf Verlängerung der Wahlperiode sausen. Hierbei muß ich an Norbert Blüm denken: „Wer festhält, was geändert werden muss, der verliert alles“. (vgl. „Mit Gottes Wort von Tag zu Tag“ vom 18.1.2021)

Fazit:

Artikel 39, Absatz 1 unseres Grundgesetzes wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „vier“ wird durch das Wort „fünf“ ersetzt und in Satz 3 die Worte „sechsundvierzig“ durch „achtundfünfzig“ und „achtundvierzig“ durch „sechzig“.

Ein typisches Beispiel, liebe Wähler*innen, daß Sie mit Ihrer Erststimme im September schonungslos ein modernes, der Zeit entsprechendes Wahlrecht verlangen müssen

durch Ihr Kreuzchen beim Bundestagskandidaten:

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

Ohne unseren Druck durch Ihre Erststimme für mich wird eher endlos debattiert. Je größer die Kommissionen, je unübersichtlicher der Bundestag, desto zerfaselter das Ergebnis.

Die Vorteile einer längeren Wahlperiode für uns Bürger*innen liegen auf der Hand:

1. finanzieller Vorteil,

2. effektivere Funktionalität,

3. weniger Wahlkampfgetöse.

Jugendwahlrecht 17

Das Wahlalter zu senken ist überfällig!

Unsere Jugend ist interessiert und nimmt effektiv am öffentlichen und gesellschaftlichen Geschehen teil. Sie ist mir zum Beispiel im digitalen Bereich überlegen. Viele von ihnen engagieren sich mit erfreulicher Überzeugung. Insbesondere auf dem Land ist die Jugendfeuerwehr ein unverzichtbares Element für eine dauerhafte Feuerwehr zur Gefahrenabwehr. In Jugendgruppen vieler Hilfsorganisationen, kirchlichen und kulturellen Einrichtungen, Verbänden und Vereinen übernehmen Jugendliche bereits selbst einzelne Führungsaufgaben.

Fridays for Future ist nicht nur nach Wikipedia eine globale soziale Bewegung ausgehend von Schüler*innen und Student*innen, welche sich für möglichst umfassende, schnelle und effiziente Klimaschutz-Maßnahmen einsetzen. Die Politik und auch die Wirtschaft ist dieser jugendpolitischen Bewegung geradezu nachgelaufen. Noch beschämender kann uns alten Säcken überhaupt nicht vor Augen geführt werden, mit welchen gesellschaftskritischen Betrachtungen sich unsere Jugend auseinandersetzt und die Politik zum Handeln zwingt.

So hat der ehemalige SPD-Vorsitzende Franz Müntefering dankenswerterweise aufgrund seiner Lebenserfahrung junge Klimaaktivist*innen dazu aufgerufen, in die Parteien und Parlamente zu gehen. „Die jungen Menschen, die sich jetzt für das Klima engagieren, wollen das Richtige“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur. „Aber dazu müssen sie jetzt in die Parteien und in die Parlamente, sie müssen sich demokratisch durchsetzen wollen“.

Dafür müssen wir ihnen durch die Wahlrechtsreform das Wahlrecht einräumen!

Wir dürfen uns nicht rausreden, dann müsse auch das Volljährigkeitsalter entsprechend gesenkt werden. Das klingt eher wie eine Rechtfertigung für unser Nichtstun, ein Angst haben vor unserer eigenen Jugend. Glauben wir an sie! Wir sollten ihr zumindest die Chance geben, sich nicht in einer außerparlamentarischen Opposition zu verlieren. Mit einem aktiven und passiven Jugendwahlrecht 17 schulen wir das Verantwortungs-bewußtsein der nachfolgenden Generation und entlassen sie einen Schritt reifer in die dann folgende Volljährigkeit ab 18. Fazit:

Artikel 38, Absatz 2 unseres Grundgesetzes erhält folgende Fassung:

„Wahlberechtigt und wählbar ist, wer das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat.“

Wie erreichen wir das? Indem Sie, liebe Wähler*innen im September Ihre Erststimme abgeben für Ihren Bundestagskandidaten im Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück

Hermann Krämer, Wahlrechtsreform

und alle anderen die Notwendigkeit einer umfassenden Wahlrechtsreform klarer erkennen.